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Denkschrift zur Hundertjahrfeier der Stadt Mülheim an der Ruhr 1908
Entstehung
Seite
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Die erstere Behörde erkannte in allen Personalzivilsachen, auch gehörtenPolizei und fiskalische Sachen zu ihrer Kompetenz. Vor die zweite Stelle gehörtenalle dinglichen Klagen, Hypothekeninskriptionen sowie die Handlungen der frei-willigen Gerichtsbarkeit. Letztere kamen jedoch sehr selten vor, da fast allerWechsel des Grundeigentums durch außergerichtliche Verbriefungen dokumentiertwurde. Zu dem herrschaftlichen Gericht gehörte auch das aus frühester Zeit be-sonders konstituierteBerggericht". Es hielt alle 14 Tage Sitzung ab undbestand aus dem Amtmann, dem Richter und dem Gerichtsschreiber. Seiner Ver-handlung und Entscheidung unterstanden bergrechtliche Streitigkeiten aller Art,sachlicher wie persönlicher Natur. Die Funktionen dieses Berggerichts wurden 1695bis 1795 durch den Bergregalprozeß mit der Kurfürstlich Bergischen Regierungunterbrochen, bis dieser zu Gunsten der Herrschaft Broich entschieden war. AnStelle des kurfürstlichen Berggerichtes trat damit wieder das frühere herrschaftlicheGericht. Durch napoleonische Verordnung vom 19. Januar 1813 wurde dieses Gerichtfür immer aufgehoben; an seine Stelle trat zunächst das Berggericht beim Bergamtzu Essen, welches später durch die gewöhnlichen Zivil- bezw. Gewerbegerichteabgelöst wurde.

Die Haupteinkünfte der von den Inhabern der Herrschaft Broich ernanntenJustizbeamten bestanden in den Sportein und Gebühren, welche sie unberechneter-weise nach einer splendiden, eigens von den Herren von Broich erlassenen Sportel-Taxe-Ordnung bezogen.

Bei den oben erwähnten Gerichten fand die schriftliche Verhandlungsmetodenach Verschiedenheit der Prozeßarten und nach dem gemeinen bekannten deutschenProzeß statt, worüber noch die Bergische Rechtsordnung nähere Bestimmungenangab. Gegen die Erkenntnisse beider Gerichte fand im Falle des Vorhandenseinsder normalmäßigen Berufungssumme die Appellation an das Bergische Hofrats-dikasterium zu Düsseldorf statt, jedoch nicht in dem Maße, wie von unmittelbarenanderen Bergischen Gerichten, sondern unter mannigfachen durch Verfassung fest-gesetzten Modifikationen, so daß u. a. nie die Originalverhandlungen, sondern nuracta conscripta von der oberen Justizbehörde eingefordert werden durften. Ueber-haupt unterstanden die Gerichte der Herrschaft Broich weniger der Oberaufsichtdes Hofratsdikasteriums als die übrigen Gerichte des Herzogtums Berg. 1 )

Den ersten Wechsel dieser Gerichtsverfassung erfuhr die Herrschaft Broichunter der französischen Fremdherrschaft. Durch das Kaiserliche Justiz-organisations-Dekret vom 17. Dezember 1811 wurde das französische Gesetzbuchüber den Zivilprozeß eingeführt und am 1. Februar 1812 in Kraft gesetzt. Mitdiesem Tage wurden die bisherigen Gerichtsbehörden aufgehoben.

In geringfügigen Sachen trat nunmehr

1. das für den Kanton Duisburg welchem die Herrschaft Broich innerhalbdes Rheindepartements zugeschlagen wurde errichtete Friedens-gericht, und

2. in bedeutenderen das Tribunal des Arrondissements Essen in Essen alserstes Instanzgericht an die Stelle des Broicher Gerichtes. Ferner wurde

3. ein Appellationshof in Düsseldorf eingerichtet.

Die Kassationsinstanz gelangte von den Urteilen der Friedensgerichte an denAppellationshof in Düsseldorf, von den Urteilen der Tribunale und des Appellations-hofes aber an den Kassationshof zu Paris, an dessen Stelle zufolge einer Gesamt-

0 Vgl. S. 17 und 43.

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