verdrängte, ohne daß er ausdrücklich abgeschafft worden wäre. Daß die Straf-rechtspflege in dem Herzogtum Berg und damit in der Herrschaft Broich die obigeEntwicklung genommen hat, geht deutlich aus einem Reskript vom 9. August 1796hervor. Dieses verordnet nämlich, daß bei den sich vermehrenden Verbrechen aucheine schärfere Behandlung zum abschreckenden Beispiel nötig sei, und daß also inden Fällen, wo nach den Strafgesetzen die Strafen ausdrücklich bestimmt seien,künftig danach geurteilt werden solle. Die ordentlichen Strafen der Carolina solltenalso als eine den Umständen nach nötige Schärfung angewendet werden.
Das Strafverfahren selbst bewegte sich bis zum Ende des 17. Jahrhundertsdurchweg in den Bahnen des Akkusations- oder Anklageprozesses. Diese Prozeß-form wurde aber wie fast überall in Deutschland so im Herzogtum Berg durch denInquisitionsprozeß verdrängt. Das geschah hier durch einen Inquisitionsrezeß desKurfürsten Johann Wilhelm vom 11. Juni 1695, weil, um mit den eigenen Wortendes Rezesses zu reden, „die armen Gefangenen mehrmalen ehender das Ende ihresLebens in einem elenden Verhaft als den rechtlichen Ausgang des befangenenAkkusationsprozesses erführen". Dieser Inquisitionsrezeß als pragmatische Sanktionfür das Herzogtum Berg, die Carolina und einige besondere Verordnungen warendie Grundlage für die Untersuchung und Behandlung der Strafsachen in der HerrschaftBroich. Die Tortur blieb aber nach wie vor als Mittel zur Erforschung der Wahrheitin eifriger Anwendung. Die traurigen Folgen dieser barbarischen Institution zeigtensich wie allenthalben so auch in der Herrschaft Broich. Wurde doch auch hier einFall nachgewiesen, daß ein angeblicher Verbrecher alle Grade der Folter ausgestandenhatte, und daß hinterher seine Unschuld durch Zufall entdeckt und von dem nämlichenGericht anerkannt und proklamiert wurde, welches früher den Unschuldigen vonRechtswegen zur Peinigung verurteilt hatte. Erst im Jahre 1776 wurde die Torturdurch eine Verordnung des menschenfreundlichen Kurfürsten Karl Theodor vom2. September mit Ausnahme dreier Fälle, unter die Hochverrat und Beleidigunggöttlicher Majestät gehörten, für immer aufgehoben (in Preußen geschah dies bereitsim Jahre 1740).
Die französische Fremdherrschaft verdrängte die oben geschilderte Straf-gesetzgebung. Ein Kaiserliches Dekret vom 17. Dezember 1811 führte das französischeStrafgesetzbuch im Herzogtum Berg ein; es galt vom 1. Februar 1812 bis zum1. Januar 1815 hierselbst. Von letzterem Tage an traten das Preußische Strafrecht,also insbesondere der 20. Titel des II. Teiles des Allgemeinen Landrechts, und diePreußische Kriminalordnung in Kraft. Von dieser Zeit ab nahm unser Stadtgebietan der Gesetzgebung Preußens und später des Deutschen Reiches teil (PreußischesStrafgesetzbuch vom 14. April 1851, Reichsstrafgesetzbuch vom 31. Mai 1870).
III. Die Gerichtsverfassung.
a) bis 1815.Die Gerichtsbarkeit über den Bezirk der Herrschaft Broich wurde
1. in Zivilsachenunter der Bergischen Gesetzesherrschaft von zwei Behörden ausgeübt,
einem Amtsverhör oder einer Kanzley, welche mit einem Amtmann,einem Richter, zu Zeiten auch einem Assessor, und einem Secretarius besetzt war, undeinem Landgericht, das aus einem Landrichter, zuweilen einem Assessor,einem Gerichtsschreiber und 7 Schöffen bestand.
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