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Denkschrift zur Hundertjahrfeier der Stadt Mülheim an der Ruhr 1908
Entstehung
Seite
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auf den 1. November 1819 festgestellt. Die Bearbeitung des Hypothekenwesens inder Herrschaft Broich gestaltete sich infolge der großen Zersplitterung des Grund-eigentums und des vorhergehenden Wechsels der Gesetzgebungen und Gerichts-verfassungen zu einer recht mühevollen und langwierigen.

Als eines der für unseren Bezirk bedeutsamsten preußischen Gesetze derFolgezeit mag das Gesetz vom 16. April 1860 über die sogenannte WestfälischeGütergemeinschaft erwähnt werden. Seit alten Zeiten hatte im hiesigen Gerichts-bezirk Gütergemeinschaft unter Eheleuten bestanden und war in die Jülich-BergischeRechtsordnung aufgenommen worden (die alte Gütergemeinschaft galt nicht für Adelund Juden). Durch die Fremdherrschaft wurde indes das alte eheliche Güterrechtvernichtet. Für die zwischen dem 1. Januar 1810 und dem 1. Januar 1815 geschlossenenEhen galt die Fahrnisgemeinschaft des französischen Rechtes. Die alte Güter-gemeinschaft konnte nur so aufrecht erhalten werden, wenn sie in Heiratsverträgen(vor der Heirat durch Notariatsakt) bestimmt bezeichnet und unter Eheleuten bestimmtals geltende Rechtsnorm für ihr eheliches Güterverhältnis wörtlich vereinbart war.Die preußische Verordnung vom 8. Januar 1816 stellte zwar die alte Gütergemeinschaftin den im Besitznahmepatent vom 21. Juli 1815 genannten Territorien wieder herund bestimmte sogar, daß die seit Einführung des fremden Rechtes geschlossenenEhen in Ermangelung besonderer Verabredungen in bezug auf die eheliche Güter-gemeinschaft nach den früher darüber bestehenden provinziellen Vorschriften beurteiltwerden sollten. In dem Besitznahmepatent vom 21. Juni 1815 ist aber die HerrschaftBroich nicht genannt, darüber verhielt sich das Besitznahmepatent vom 5. April 1815;letzteres ist aber in der Verordnung vom 18. Januar. 1816 nicht erwähnt. So kames, daß vom 1. Januar 1815 bis zum 1. Januar 1861, dem Inkrafttreten des Gesetzesvom 16. April 1860, das landrechtliche Gütertrennungssystem in Geltung trat. Durchdas Gesetz vom 16. April 1860 (nicht für die Ehe eines dem hohen Adel angehörigenMannes geltend) wurde indes auch für die Herrschaft Broich die allgemeine Güter-gemeinschaft eingeführt und für die bis zum 1. Januar 1900 geschlossenen Ehenmaßgebend. Diese sehr weitgehende Gütergemeinschaft, aus einem starken Familien-sinn herausgewachsen, ist für die vor dem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehen imwesentlichen auch heute noch wirksam.

II. Die Strafgesetzgebung.

Vor dem Jahre 1806 galt die Peinliche Halsgerichtsordnung KaiserKarls V., die constitutio criminalis Carolina aus dem Jahre 1532 als legales Straf-maß bei Verbrechen in der Herrschaft Broich. Die Carolina, eine Verarbeitung voneinheimischem und fremdem Strafrecht und Strafprozeß, einseitig beherrscht von demstarren Vergeltungsprinzip, enthielt sehr strenge Strafen, und das Institut der Folterstand im Mittelpunkt der Strafrechtspflege. Barbarische Strafen fördern aber nichtdas kriminelle Zartgefühl. Vernünftige Fürsten und verständige Richter im HerzogtumBerg erkannten im Laufe der Jahre, daß die Carolina weder hinreichend und erschöpfendnoch den Sitten neuerer Zeiten angemessen war. Beachtenswerte Kritiken derCarolina durch philosophische Schriftsteller und neue Theorien über Zweck derStrafen, Maß. der Zurechnung usw. gewannen Einfluß auf die Strafpraxis und führtenmildere Strafen ein. So kam es, daß in den Kriminalerkenntnissen an Stelle derin der Carolina bestimmten Strafen überall mildere eingesetzt wurden, und daßder Gerichtsgebrauch den Strafkodex des genannten Gesetzes nach und nach

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