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Denkschrift zur Hundertjahrfeier der Stadt Mülheim an der Ruhr 1908
Entstehung
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Zwei unter der Fremdherrschaft erlassene Verordnungen sind besondersbemerkenswert, weil sie früher erworbene Privatrechte verändern. Das erste istdas kaiserliche Dekret, datiert aus dem Lager von Valladolid den 11. Januar 1809(trotz nicht erfolgter vorgeschriebener Verkündigung [Art. I, a. a. O.] dennoch vollwirksam geworden). Durch dieses Dekret wurden alle Krön- und Privatlehenaufgelöst und die im Lehnsverband stehenden Eigentümlichkeiten in der Person desnfeudatus allodifiziert, sowie alle Lehnsleistungen und die Lehnserbfolge aufgehoben.

Die zweite Verordnung ist das kaiserliche Dekret vom 13. September 1811die abgeschafften Rechte und Abgaben betreffend. (Gesetz-Bulletin No. 15.) Durchdieses wurde das vorerwähnte Dekret wegen Aufhebung des Lehnsnexus auchauf das emphyteutische Rechtsverhältnis ausgedehnt. Das Charakteristischedieser Verordnung in Beziehung auf Privatrechte bestand hauptsächlich darin, daßdie bisherige allgemeine Rechtsunterstellung, nach welcher der Verpächter desnutzbaren Eigentums für den Obereigentümer gehalten wurde, in diesem Dekret insdirekte Gegenteil verwandelt wurde. Es sollte nämlich dafür gehalten werden, daßderjenige das volle Eigentum einer (jeden) unbeweglichen Sache habe, welchem dasnutzbare Eigentum an ihr zustehe. Der Begriff der römischen Emphyteusis undüberhaupt der eines geteilten Eigentums wurde damit ausgelöscht. Die Verordnungwurde indes durch die Allerhöchste Kabinettsordre vom 15. Mai 1815 (unter Bei-behaltung des aktuellen Besitzstandes bis zur späteren Regelung der bäuerlichenVerhältnisse) suspendiert.

Die Hypothekenverwaltung und Führung der Hypothekenbücher nachfranzösischer Form, wovon schon der Code Napoleon die Grundzüge enthielt, wurdedurch ein kaiserliches Dekret Fontainebleau den 3. November 1809 eingeführt und darinbestimmt, daß die zur Zeit der Publikation dieses Dekrets bestehenden Hypothekenund privilegierten Rechte zu ihrer Erhaltung innerhalb 6 Monaten nach der Verkündigungeingetragen werden, die nach diesem Termine eingetragenen aber ihr früheresVorzugsrecht verlieren sollten. Der Präklusivtermin wurde in der Gerichtspraxis auden 10. Mai 1810 angenommen.

Schließlich wurde das Handelsgesetzbuch des französischen Rechtes durch einkaiserliches Dekret vom 17. Dezember 1811 im Herzogtum Berg mit Gesetzeskraftvom 1. Februar 1812 an eingeführt.

Nach der Wiedergeburt Deutschlands in den folgenden Jahren wurde dieHerrschaft Broich dem Jurisdiktionsbezirk des Königl. Oberlandesgerichtes in Clevezugeteilt, und in ihr durch Kabinettsordre vom 20. November 1814 vom 1. Januar 1815ab das preußische Landrecht in Anwendung gebracht. Durch Verordnung vom25. Mai 1818 wurden dann die Bestimmungen des Patents vom 9. September 1814betreffend Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts ausdrücklich auch auf dieHerrschaft Broich angewendet, und das Allgemeine Landrecht damit definitivals Rechtsnorm in ihr eingeführt; es ist seitdem bis zum 1. Januar 1900, dem Inkraft-treten des bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich, hier in Geltung gewesen.

Unter der preußischen Gesetzgebung wurde die Einführung des Hypotheken-wesens nach der Vorschrift des Hypothekenpatents vom 22. Mai 1815 in der HerrschaftBroich durch die Allerhöchste Verordnung vom 25. Mai 1818 und die Bekanntmachungdes Königl. Oberlandesgerichtes in Cleve vom G.Juli 1818 (6. Stück der Gesetzsammlungund No. 37 des Düsseldorfer Regierungsamtsblattes 1818) befohlen, und darin derPräklusivtermin zur Nachweisung des Besitztitels und Anmeldung der Realansprücheauf den 1. Mai 1819 und zur Provokation auf die Ausmittelung des Vorzugsrechtes

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