Seinen Ursprung leitet dieses Provinzialrecht nicht etwa auf den Sachsen-oder Schwabenspiegel zurück — von beiden hat es sehr wenig angenommen —sondern auf das Brabantische Recht, dessen Eigentümlichkeiten es unverkennbar ansich trägt. Ist es doch auch wahrscheinlich, daß Jülich und Berg in den erstenZeiten des deutschen Reiches zur lothringischen Monarchie gehört haben. DieBesonderheiten des Bergischen Landrechtes zeigen sich vor allem in folgendenHauptgegenständen: In dem angenommenen mannigfachen Unterschied des Grund-eigentums in Beziehung auf die gesetzliche Intestaterbfolge, auf welche sich das denbeiden Herzogtümern eigentümliche Verfangenschafts-und Rückfallsrecht gründet; inder nach Unterschied der Güter obwaltenden General- und Partikulargütergemeinschaftunter Eheleuten, in der Leibzucht der Eheleute, in der Lehre von Testamenten,Schenkungen, dem Retraktsrecht u. a. Diese Materien findet man daher hauptsächlichin der Jülich-Bergischen Rechtsordnung abgehandelt, jedoch nur dürftig und wenigausführlich. Dadurch war die Rechtsprechung in vielen Fällen gezwungen, zurAnalogie, zu Gewohnheiten, t zu [Präjudizien und zur Landespraxis zurückzugreifenund genötigt, selbst in den angenommenen Meinungen bewährter Rechtsgelehrteroft Rat einzuholen.
Die Herzogtümer Jülich und Berg hatten auch eine eigene Lehnsordnung, eineigenes Wechselrecht sowie eine eigene Jagd-, Forst- und Polizeiordnung (von 1554),deren Bestimmungen über das Wegerecht noch heute in Geltung sind. Auch istseit ihrem Bestehen eine Reihe von Edikten, Erläuterungen und Veränderungen übereinzelne Rechtszweige erlassen worden. Allein außer den wenigen aus der früherenZeit, welche der Rechtsordnung angehängt sind, fand sich keine vollständige Sammlungdieser Bestimmungen, weder bei den höheren Justizstellen noch bei den Unter-gerichten, weil bei ihnen keine besonderen Generalakten geführt wurden. Ein Teilder erwähnten Partikularverordnungen war jedoch bereits am Anfang des 19. Jahr-hunderts obsolet geworden.
Was das Hypothekenwesen anlangt, so waren unter der Bergischen Gesetz-gebung die Einrichtungen, wie sie später unter der französischen und preußischenHerrschaft eingeführt wurden, nicht vorhanden, also eigentliche Hypothekenbücherunbekannte Dinge. Über gesetzliche Hypotheken traten die Bestimmungen desgemeinen Rechtes ein. Hinsichtlich der vertraglichen Hypotheken folgte man ebenfallsden Grundsätzen des römischen Rechtes.
Durch Artikel 24 der Rheinbundsakte vom 17. Juli 1806 wurde die HerrschaftBroich dem damaligen Großherzog von Berg, Joachim Murat, mit voller Souveränitätzugeteilt. Damit waren auch die Tage der Bergischen Zivilgesetzgebung gezählt.Denn durch ein kaiserliches Dekret Fontainebleau den 12. November 1809 (Gesetz-Bulletin No. 2) wurde angeordnet, daß der Code Napoleon im GroßherzogtumBerg sofort verkündigt und mit dem 1. Januar 1810 in Kraft treten solle. Vom1. Januar 1810 trat demzufolge der Code Napoleon an die Stelle des römischen undkanonischen Rechtes, der Statutargesetze, der Edikte, der allgemeinen und örtlichenGewohnheiten, welche alle nach Art. 3 des erwähnten Dekretes aufhörten, die Kraftallgemeiner und besonderer Gesetze zu haben in allen den Materien, worüber der CodeNapoleon verfügte. Die Art der Publikation der Gesetze wurde in einem kaiserlichenDekret vom 3. November 1809 bestimmt, daß nämlich diese Verkündigung durch Ein-rückung in das Gesetz-Bulletin des Herzogtums Berg geschehen sollte. Fast alle inder Folge ergehenden kaiserlichen Verordnungen und Gesetze wurden dementsprechendbis zum Aufhören der Fremdherrschaft in dieser Weise bekannt gemacht.
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