Gemeinde Oberhausen ausgedehnt. Seit 1904 trägt die Kammer offiziell den Namen„Handelskammer Mülheim (Ruhr)-Oberhausen."
Die Aufgabe der Handelskammer war nach dem obengenannten Kgl. Statute,„den Staatsbehörden ihre Wahrnehmungen über den Gang des Handels, desManufakturgewerbes und der Schiffahrt, und ihre Ansichten über die Mittel zurBeförderung des einen und des andern darzulegen, denselben die Hindernisse,welche der Erreichung dieses Zwecks entgegenstehen, bekannt zu .machen undihnen die Auswege anzuzeigen, welche sich zur Hebung derselben darbieten. Auchkann ihr die Beaufsichtigung derjenigen öffentlichen Anstalten und Anordnungenübertragen werden, welche auf den Handel und die Schiffahrt Bezug haben."
Diesen Charakter eines fast ausschließlich beratenden Fachorgans hat dieHandelskammer im ganzen bis 1897 behalten, wo eine Novelle zum Gesetz überdie Handelskammern vom 24. Februar 1870, das den Geschäftskreis der Kammernnur wenig erweitert hatte, diesen zunächst die Rechte einer juristischen Personverlieh und sie damit zu Trägern von Vermögensrechten machte, und ihnen fernerdie Befugnis erteilte, selbst Einrichtungen zur Förderung von Handel und Gewerbe(wie Handelsmuseen, öffentliche Lagerhäuser, Fortbildungsschulen) zu begründen,zu unterhalten und zu unterstützen, Handelsmakler und Sachverständige für Handelund Gewerbe anzustellen und zu beeidigen, und Ursprungszeugnisse und anderedem Handelsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen. Ferner haben sie beider Führung des Handelsregisters mitzuwirken, gutachtliche Vorschläge für dieErnennung von Handelsrichtern zu machen, Revisoren zur Prüfung des Hergangs derGründung von Aktiengesellschaften zu bestellen und Vertreter in die Bezirkseisen-bahnräte und neuerdings auch die Wasserstraßenbeiräte zu wählen. Sie könnenneben der ursprünglich vorgesehenen rein begutachtenden Tätigkeit also auch eineschöpferische Tätigkeit entfalten.
Die Mitglieder der Handelskammer zu Mülheim a. d. Ruhr werden auf Grunddes allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts von den wahlberechtigtenGewerbebetrieben des Bezirks gewählt. Die Wahlberechtigung war ursprünglich andie Zahlung einer Gewerbesteuer von mindestens 12 Taler gebunden, heut ist siein der Regel von der Eintragung der Firma ins Handelsregister und der staatlichenVeranlagung zu einem Mindestsatze der Gewerbesteuer von 30 Mk. bedingt. Dieungeahnte Entwicklung des deutschen Wirtschaftslebens hat dabei infolge des Wort-lauts der früheren Bestimmungen über die Handelskammerwahlen die merkwürdigeErscheinung mit sich gebracht, daß bis zum Jahre 1870 sowohl die Aktien- wie dieBergbaugesellschaften in der Handelskammer keine unmittelbare Vertretung findenkonnten, da die Direktoren der Aktien- und die Grubenvorstände der Bergbau-gesellschaften zum mindesten kein passives Wahlrecht hatten. Dies ist ihnen erst in demGesetz über die Handelskammern von 1870 ausdrücklich zugestanden worden. Wahl-berechtigtwaren u.a. 1868 270 Betriebe, 1907 480 Betriebe. Die Kosten der Handelskammerwerden, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen (z. B. aus eigenem Vermögen)gedeckt werden können, durch Zuschläge zur staatlich veranlagten Gewerbesteuerder Wahlberechtigten bestritten.
Die Mitgliederzahl betrug zunächst 6, neben denen zugleich 6 Stellvertretergewählt wurden, seit 1869 9 nebst 9 Stellvertretern, von denen mindestens je 2aus Oberhausen stammen mußten, seit 1871 12 (ohne Stellvertreter), von denen inder Regel 2 auf Oberhausen entfielen, seit 1898 15, von denen regelmäßig 5 ausOberhausen stammten; seit 1904 beträgt die Zahl 21, von denen nach dem neuen
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