Knappschaftsordnung für Mülheim eingeführt wurde, welche den Mülheimer Knapp-schaftsverein zeitigte. Dieser hat bis 1. Juli 1890 als selbständiger Verein bestanden,an welchem Tage er sich mit dem Essen-Werden'schen und dem Märkischen Vereinzu dem jetzigen Allgemeinen Knappschaftsverein in Bochum verband, dem sämtlicheBergleute des ganzen Kohlenreviers angehören. —
Zum Schlüsse mögen hier noch einige Ausführungen über das für denMülheimer Bergbau so wichtige Zehntrecht folgen.
Aus einem, von dem Besitzer des Schlosses Broich extrahierten Gutachtender Juristenfakultät zu Ingolstadt vom 5. August 1730 geht hervor, daß derselbe vordem Jahre 1695 in der Herrschaft Broich unbestritten das Bergregal ausgeübthat, daß ihm aber 1695 von der bergischen Hofkammer dasselbe für Steinkohlen,und 1704 auch die Porzellan-Erde-Gerechtigkeit genommen war. Die bergische Regierunghatte den Zehnten selbst gezogen, einen eigenen Bergrichter angestellt und diegräflichen Kohlenmesser abgesetzt. Mit dem Kurfürsten Karl Philipp kam am31. Dezember 1730 ein Vergleich zustande, demzufolge gegen Abgabe von jährlich300 Gulden dem Inhaber der Herrschaft Broich „der Besitz und Genuß der darinbefindlichen Kohlenbergwerks- und Porzellan-Erde-Gerechtigkeit und alle sich künftighervortuenden Bergwerken mit denen davon dependierenden Nutzbarkeiten undBerggerichten, wie die Inhaber der Herrlichkeit Broich solches vor dem Jahre 1695und Ihre Kurfürstliche Durchlaucht bisher geübt haben", wieder eingeräumt und fürdie Zukunft zugestanden wurde.
Die feierliche Rückgabe des Bergregals fand am 14.—17. Februar 1731 vorNotar und Zeugen durch beiderseitige Kommissare statt und zwar in Gegenwart dersämtlichen Bergbeamten, nämlich des Bergvogtes, Bergschreibers, dreier Bergschöffenund des Bergboten, und wurden dieselben ebenso wie die 13 Schichtmeister ausKurfürst! Eid und Pflicht entlassen, die Schichtmeister auch in die des Grafenvon Leiningen übernommen. Von den Kohlenbergwerken Unterste Dickebank,Holzhauser, Thies, Thiesgasser Bänkchen wurde durch Anfassen von Kohlen seitensdes Broicher Richters faktisch Besitz ergriffen, ebenso wie die „gemeine Kohlenwaagmit aller ihrer Nutzbar- und Gerechtigkeit" von demselben durch Ergreifung derKetten, Waagschaal u. s. w. solemnissime apprehendiert wurde. Am 19. Januar 1813wurde durch Dekret des kaiserl. französischen Ministers das Zehntrecht der HerrschaftBroich aufgehoben. Letztere wurde dagegen von den oben erwähnten 300 Guldenbefreit. Nach Vertreibung der Franzosen verfügte unterm 29. Dezember 1813 bezw.19. Januar 1814 der General-Gouverneur Justus Grüner, daß zufolge einer Bestimmungdes Zentral-Departements „der verwitweten Frau Landgräfin von Hessen der Steinkohlen-zehnte, sowie alle eigentlichen Domanial-Gefälle der Herrschaft Broich künftig verbleibensollten". Der fürstl. Rentmeister wurde angewiesen, die Aversionalsumme von 200 Taler(300 Gulden) für den Kohlenzehnten an die altbergische Bergwerks-Revenuenkasse zuRünderoth zu zahlen. Dievom Essen-Werden'schen Bergamte pro 1813geforderten Zehnt-gelder, deren Zahlung die Gewerken übrigens verweigerten, wurden niedergeschlagen.
Von großer Bedeutung für die Mülheimer Zechen war der im Jahre 1854erfolgte Verkauf des Broicher Zehntrechts an eine Privatgesellschaft. DerZehnte war früher in natura erhoben worden; nur von den auf dem Schachte insLand verkauften Kohlen wurde derselbe vor 1812 als sogenanntes Kiepengeld barentrichtet. Seitdem die Herrschaft ihre Macht verloren, bestritten jedoch die Grubensowohl diese Verpflichtung der Barzahlung, als auch das Recht der Herrschaft, fürdie Abfuhr der Zehntkohlen die Zechenwege und Zechenbahnen zu benutzen, und
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