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Denkschrift zur Hundertjahrfeier der Stadt Mülheim an der Ruhr 1908
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noch nicht erwähnt. In frühester Zeit wurden die Kohlen von den Bauern, aufderen Feldern sie gefunden wurden, selbstgegraben"; später, beim Aufkommen einesregelrechten Bergwerksbetriebes,waren es Gewerken (Mitbeteiligte), die die gewonnenenKohlen unter sich verteilten und dann verkauften. Der Bergbau selbst konnte anfänglichmit den primitivsten Mitteln betrieben werden, da die Flötze zu Tage-ausgingen.Das Bergregal wurde als Lehnsrecht von der Herrschaft ausgeübt. Nachdem es ihrdann 1695 aus unbekannten Ursachen von der bergischen Hofkammer genommenwar, wurde es ihr nach langen Verhandlungen 1731 wieder zurückgegeben l ). Inzwischenwar am 15. Januar 1716 von der bergischen Regierung eine Verordnung publiziertworden, welche die im Mülheim'schen herrschenden Mißbräuche abstellen und geeigneteVerbesserungen einführen sollte. Aus der Verordnung geht hervor, daß der hiesigeBergbau höchst sorglos und nachlässig betrieben wurde; Trotzbau, Kohlendiebstahlseitens der Schichtmeister, ungleiches Maß, Saufen der Bergleute, Überladung derFrachtwagen, schlechte Wege von den Werken zur Ruhr wurden gerügt. Manverfügte, daß Bergleute ohne Abkehr von einer anderen Grube nicht angenommenwerden, Berganteile nur mit Vorwissen des Berghauptmanns oder des Bergvogtesveräußert werden sollten. Es wurde verboten, und zwar bei Strafe des Meineids, daßein Schichtmeister auf demselben Berge Gewerke sei. Diejenigen, welche neue oderalte, seit Jahr und Tag verlassene Gruben muten und sich von dem Berghauptmanndamit belehnen lassen würden, sollten mit ansehnlichen Freijahren vom Zehntenbegnadigt werden. Die Strafgelder der Arbeiter waren zur Unterstützung vonverunglückten Bergleuten bestimmt.

Die Grundlage der meisten Gewohnheiten des hiesigen Steinkohlenbergbaues' 2 )bildete die Jülich-Bergische Bergordnung vom 21. März 1719, die wenigstens bis1767 in Kraft war, und ihre Vorgängerin von 1542. Ihr entsprechend übte dasBerggericht in Broich nicht allein richterliche, sondern auch administrative Funktionenmancherlei Art aus: es führte die Aufsicht über den Grubenbetrieb und Haushalt imallgemeinen, stellte die dabei vorfallenden Unordnungen, wie z. B. unrichtigesMaß, unordentliches Abfahren der Kohlen, willkürliches Feiern der Bergleute u. s. w.ab und bestrafte die Schuldigen, und zwar nicht allein auf Anrufen der Interessenten,sondern auch ex officio. Ferner stellte es den Kohlmesser (der zugleich wohl derPächter der fürstlichen Kohlwage war und für richtiges Maß und Gewicht, sowieEintragung der verkauften Kohlen in die Bücher seitens der Herrschaft zu sorgenhatte) und die demselben untergeordneten Kohlenknechte an, vrügete (aichte) dieFörder- und Maßgefäße und setzte nach Präsentation durch die Gewerken die fürdie einzelnen Gruben vorgeschriebenenunparteiischen", d. h. vereideten Schichtmeister,denen die richtige Abführung des Zehnten etc., sowie die richtige Verteilung desGewonnenen unter die Gewerken und die allgemeine Aufsicht oblag, an oder ab,während die Gewerken eventuell noch die sogenannten parteiischen oder Beischicht-meister für ihre sonstigen Geschäfte anstellten.

Das Berggericht nahm auch die Schurfscheine und Mutungen an. So häufigsie auch sind, so viel geringer ist die Zahl der wirklich erteilten Belehnungen,gewöhnlich Manutenenzen genannt. Die Belehnung wurde auf dem Gesuche vermerkt,und letzteres alsdann dem Muter zurückgegeben. So heißt es z. B. am 13. Mai 1765:

J ) Vgl. unten den Abschnitt über den Kohlenzehnten.

2 ) Wir folgen hier zunächst einer Schilderung des verstorbenen Bergrats von Velsen, deran Hand der im Archiv der Bergbehörde befindlichen alten Mülheimer Bergakten die hiesigen Ver-hältnisse im Jahre 1865 behandelt hat.

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