Schulkommission bestand aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, 4 Pfarrern dergroßen, dem Pfarrer der kleineren evangelischen Gemeinde, dem katholischen Pfarrer,dem Direktor der Realschule, e/nem vom Magistrat gewählten zweiten Magistrats-mitglied, 2 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und einem „für das Schul-wesen sich besonders interessierenden Manne, den die übrigen Mitglieder derSchulkommission erwählten". Auf Grund der Anordnung des Generalgouverneursvom 3./15. Juli 1814 gebildete Schulvorstände bestanden: 1. für die evangelischegemischte Schule am Rahmen, 2. für die evangelische Knabenschule im Notweg,3. für die evangelische Mädchenschule im Notweg, 4. für die evangelische Freischuleim Notweg, 5. für die katholische Knabenschule und die katholische Mädchenschulegemeinsam. Die Schulordnung von 1873 gab eine vollkommne Neuregelung. Siebetont in Art. I, daß die vorhandenen Schulen „Anstalten der Stadt Mülheim an derRuhr" sind, die die Stadt nach Art. II erhält und verwaltet unter der unmittelbarenAufsicht der Kgl. Regierung; „Die Kosten dieser Schulen werden durch denGemeindeetat mit den übrigen Gemeindelasten zusammen aufgebracht. Das Schulgeldwird durch die Kommunalkasse erhoben und fließt in dieselbe". Als Organ derstädt. Schulverwaltung nennt die Schulordnung die Stadtschulinspektion und dieSchulvorstände. Der Stadtschulinspektion überweist Art. III „die obere Leitung,Verwaltung und Beaufsichtigung des gesamten Schulwesens". An ihrer Spitze stehtder Bürgermeister; die Stellung des Schulvorstandes regelt Art. VIII, „der Stadtschul-inspektion untergeordnet steht an der Spitze eines jeden Schulsystems ein Schul-vorstand". Die der Gemeinde zustehende Beteiligung an der Lehreranstellung istauf diese beiden Organe derart verteilt, daß nach Art. XI von dem Schulvorstandund dem Bürgermeister 3 anstellungsfähige Kandidaten der Stadtschulinspektionnamhaft zu machen sind und die Stadtschulinspektion sich über diese der Kgl. Regierunggegenüber gutachtlich zu äußern hat; die Ernennung erfolgt alsdann durch die Regierung.Diese Bestimmungen der Schulordnung von 1873 sind mit geringfügigen Abänderungenbis Ende 1905 in Kraft geblieben und sind im Wesentlichen in das „Statut für dieStädt. Schuldeputation und die Lokalschulvorstände der Stadt Mülheim a. d. Ruhrvom 5. Dezember 1905" übergegangen. Die Abänderungen, die die alte Schulordnungvon 1873 im Laufe der Zeit erhalten hat, betreffen im Wesentlichen nur die Zusammen-setzung von Stadtschulinspektionen und Schulvorstand. Die Stadtschulinspektionbestand ursprünglich aus 8 Mitgliedern, nämlich dem Bürgermeister, 4 Stadtverordneten,einem Lehrer der Realschule und einem evangelischen und katholischen Lokalschul-inspektor; seit 1900 traten ein evangelischer und ein katholischer Hauptlehrer hinzu.Nach der Eingemeindung wurde ihre Zusammensetzung neu geregelt: sie bestehtjetzt aus dem Oberbürgermeister, 3 von diesem ernannten, 3 von den Stadtverordnetenaus ihrer Mitte erwählten Mitgliedern und 5 von den bisher genannten gemeinschaftlichgewählten Schul-Sachverständigen, darunter je einem evangelischen und katholischenGeistlichen und Lehrer, also insgesamt 12 Mitgliedern. Die Schulvorstände setzensich nach der Schulordnung von 1873 zusammen: aus einem Lokalschulinspektor undzwei Bürgern der Stadt. Dabei blieb es, bis 1900 die Pfarrer der evangelischenGemeinde wegen Überlastung mit Amtsgeschäften bei der Kgl. Regierung den Antragstellten, die Ortsschulinspektion den Hauptlehrern der betr. Systeme zu übertragen,wogegen die zuständigen Bezirkspfairer in den Schulvorstand eintreten sollten. DieKgl. Regierung entsprach diesem Antrage dahin, daß die Hauptlehrer der Schulenim Notweg, in der Bergstraße, am Rahmen und in der Heißenerstraße zu Rektorenund Ortsschulinspektoren der betr. Schulen ernannt wurden; in den späteren Jahren
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