nicht als Mitglied zu betrachten, und die bezahlten Gelder, wie sie auch Namenhaben mögen, sind verfallen."
Artikel 78: „Es dürfen in Zukunft ohne schriftliche Zustimmung der ganzenGemeinde ohne Ausnahme keine Artikel abgeschafft werden, jedoch von denVorgesetzten wohl verändert und mit Genehmigung einer Hochlöblichen Regierungvermehrt werden, wenn sie nicht gegen die Ordnung, das Interesse und die kirchlicheSittlichkeit streiten." Unterzeichnet ist das Statut von Moses Lob, Kirchenmeister;Isaac Jacob .Levi, Kirchenprovisor; Moses Levy, Armenpfleger; Isaac Leo Hanau,Genieindeschreiber, genehmigt erst am 19. Februar 1828 durch den Oberrabbiner,Präsident des Israelitischen Konsistoriums: Lob Carlburg zu Krefeld.
Schon im Jahre 1840 erweist sich das vorstehende Statut als nicht mehrzeitgemäß. Die auf Verfügung der Königl. Regierung zu Düsseldorf vom 23. August 1839neu entworfenen Bestimmungen über die Verwaltung nähern sich den heutigen. Nachden schweren Aufnahmebedingungen im Statut von 1822 erscheint es erklärlich, daßman auch jetzt noch an der Auffassung festhält, daß nur diejenigen wirklicheGemeindemitglieder sind, deren Vorfahren entweder seit 1794 ununterbrochen derGemeinde angehören, oder inzwischen zu den bekannten Bedingungen die Mitglied-schaft erworben haben. Allen übrigen, den sogenannten Angesessenen, ist nur derMitgebrauch der Kirche gestattet.
Es sind 2 Behörden vorgesehen: Kirchenrat und Vorsteheramt. Der Kirchen-rat setzt sich aus allen männlichen, unbescholtenen wirklichen Gemeindemitgliedernzusammen, die das 25. Lebensjahr überschritten haben und kein besoldetes Gemeinde-amt ausüben. Er wählt aus seiner Mitte das Vorsteheramt, nämlich einen Ober-vorsteher, einen Almosenier, einen Rendanten und einen Sekretär. Alle Verordnungenund Beschlüsse des Kirchenrats und Vorsteheramts (4 Mitglieder!) sollen nachStimmenmehrheit gefaßt werden. Ersterer hat folgende Funktionen: 1. Abänderungenund Zusätze zu den Statuten, 2. Steuerumlage, 3. Wahl des Vorsteheramts und derbesoldeten Kirchenbeamten, 4. Aufnahme von Gemeindemitgliedern, 5. Aufnahme inden Kirchenrat, 6. Bestimmung über Ausgaben, die 10 Taler übersteigen, über Bautenund sonstige außergewöhnliche Angelegenheiten, 7. Überwachung und evtl. Absetzungder Vorsteher. Das Vorsteheramt ist die eigentliche „administrative und Polizei-Behörde"und außer den oben bezeichneten Fällen vom Kirchenrat unabhängig, beruft denKirchenrat zusammen, bringt dessen Beschlüsse zur Ausführung und leitet sämtlichedie Gemeinde und die Kirche betreffenden Angelegenheiten, handhabt die Ordnung,verwaltet die Gelder usw. usw.
Die freiwilligen und „gezwungenen" (pflichtmäßigen) Opfergelder und sonstigefestgesetzte Gefälle fließen in die Gemeindekasse zur Bestreitung der notwendigenAusgaben. Reichen die Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht hin, so soll derKirchenrat befugt sein, die dazu erforderliche Summe auf alle Gemeindemitglieder nachdem Vermögensverhältnis zu repartieren.
Ihre endgültige Organisation erhielt die Gemeinde durch das Gesetz vom23. Juli 1847 über die Begründung und Organisation der jüdischen Gemeinden.Danach war von den Staatsbehörden für die im Kreise Duisburg wohnenden Judendie Bildung zweier Synagogenbezirke, Duisburg und Essen, angeordnet worden.Duisburg zählte 370 Seelen, Essen 998 Seelen, darunter Mülheim-Stadt 247 undMülheim-Land 129 = 376 Seelen. Am 15. September 1854 beantragte jedoch derMülheimer Judenvorstand bei der Kgl. Regierung die Bildung eines besonderenSynagogenbezirks Mülheim-Ruhr oder die Zuteilung der hiesigen Judenschaft zum
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