„Montag den Eilften, des Monats Sivan, im Jahre Fünf Tausend Fünfhundert„Vier und Fünfzig (Juni 1794) haben wir Endes Unterschriebene, im neuen„Bethhause von der Gemeinde Bevollmächtigte Aelteste, den Anfang gemacht,„alle beste Maßregeln und Einrichtungen zu treffen, welche zum guten Zwecke„für die Gemeinde abzielen."
Das Statut zählt 65 Artikel und beschäftigt sich fast ausschließlich mit der Synagogen-ordnung. Art. 14: „Es sollen die Vorgesetzten und Aeltesten bevollmächtigt sein,diejenigen welche sich weigern ihre Pacht zu bezahlen^mit allen erdenklichen Zwangsmitteln dazu zu nöthigen,und letztlich ihnen den Platz mit einer Planke zuvernageln." Art. 16 verbietet den Vorgesetzten jedeParteilichkeit und untersagt ihnen jede Nachsicht beiStrafe von einem Goldgulden. Art. 40: Essollen dieFrauen, welche die erste Reihe Plätze von No. 1 bisNo. 16 haben, während dem Gebete, mit Ausnahmebei Öffnung der Bundeslade oder bei Erhebung derGesetzesrollen, ihre Fenster nicht öffnen, bei Strafeeines Goldgulden, halb dem Fiskus, halb der Armen-kasse. Art. 38 wirft ein helles Licht auf die Art undWeise, wie unsere Altvordern Gastfreundschaft übten.Man schickte demjenigen, der am Sabbat einen Gasthatte, Wein, Kuchen, Konfitüren etc. Das geschahnicht nur von den Verwandten, sondern, wie aus-drücklich vermerkt wird, auch von jedem Nicht-verwandten und bürgerte sich so ein, daß man dieUnterlassung als eine Beleidigung ansah. So arteteder sinnige Brauch schließlich zu einem Mißbrauchaus, und man nahm zu dem Art. 38 Zuflucht, der „den alten Mißbrauch mit Schenken"bei Strafe von 2 Goldgulden untersagte.
Am 4. November 1822 wurde dieses Statut revidiert und durch 13 Artikelerweitert. Nach Artikel 66 sollen von nun an 5 Vorgesetzte gewählt werden: einKirchenmeister auf 5 Jahre, ein Gemeindeschreiber auf unbestimmte Zeit, ein Almosen-pfleger und ein Kirchenprovisor auf 2 Jahre und ein Beigeordneter auf 1 Jahr.Artikel 69: „Kirchenreparaturen, Verschönerungen und neue Einrichtungen, dieeinen guten Zweck haben und der Gemeinde nicht schaden, können durch die5 Vorgesetzten vorgenommen werden". So scheinen also diese Vorgesetztenbeschliessende und ausführende Behörde zugleich gewesen zu sein. Über denWahlmodus wird keine Bestimmung getroffen.
Daß die Gemeinde als eine Art geschlossener Gesellschaft aufgefaßt wird,besagt Artikel 72: „Wenn ein Eingeborener, oder der eine Eingeborene zur Frauhat, sich als Mitglied will aufnehmen lassen, so muß er gleich beim Eintritt
24 Reichsthaler an die Gemeinde, 30 Stüber an den Kantor und 30 Stüber an denKüster geben. Ein solcher kann von den Vorgesetzten einstimmig aufgenommenwerden. Dagegen kann ein fremdes Ehepaar (Artikel 73) nur mit Mehrheit derGemeinde-Stimmen als Mitglied aufgenommen werden, zahlt aber beim Antritt
25 Rthlr. und nach einem Jahre wieder 25 Rthlr.; auch je 30 Stbr. an den Küsterund Kantor. Zahlt er am Ende des Jahres die anderen 25 Rthlr. nicht, so ist er
Alte Synagoge.
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