„bestärket wird; Als wird von Höchsten Herrschaftswegen dem Supplicanten der„unterthänigst gebethene Schutz hiedurch in Gnaden verliehen, dergestalten, daß„er gegen ein Receptionsquantum von zwanzig Reichsthaler Ediktmäßig und unter„Verweisung an den dortigen Juden-Vorstand wegen des gewöhnlichen — jährlich„mit Vierzehn Reichsthaler dreißig Stüber Ediktmäßig zu entrichtenden Tributs„bis Ende des Jahres 1812, wo die dortige Judenschaft überhaupt zu renoviren„verbunden ist, als Schutzjude dieser einverleibet wird. Urkundlich des hievor„gedruckten fürstl. Insiegels und gewöhnlicher Canzley-Unterschrift. Signatum„Darmstadt den 26. Mart. 1802.
Ex Resolutione clementissimaFürstl. Hessische — zur Broichischen Canzley verordnete Räthe.L. S. L. Jung. H. Vatz.
Wir sehen, welch beträchtliche Abgaben damals die Juden der Herrschaft zuentrichten hatten. Dennoch wurde durch die Aufnahme vieler fremder Juden als„Schutzverwandte" ihre Zahl in Mülheim so groß, daß bei den beschränkten Erwerbs-möglichkeiten — Handwerk und Landwirtschaft waren ihnen ja verschlossen — „diemehrsten sich nur Kümmerlich zu erwählen, für ihre Kinder aber fast keine Unterkunftund Versorgung abzusehen vermöchten," und so erteilten die Landgräfin Marie LouiseAlbertine und der Landgraf Georg Wilhelm von Darmstadt aus am 29. April 1777der Gemeinde
„einen respectivi Freiheits- und Versicherungsbrief, daß von nun zu gewießen„Zeit kein auswärtiger Jude mehr in Schutz genohmen werden solte, es sei dann,„er heurathen eines einheimischen Schutz-Verwandten Juden Tochter oder nach-gelassene Wittwe und habe von den Vorstehern der Judenschaft ein Zeugnis„seines Ehrlichen herkommens, Wohlverhaltens und hinreichende Vermögens bey-„gebracht. Befehlen anbey Unseren broichischen Cantzeley Verordneten Räthen und„Beamten, dieses Freiheitsbrief in vorkommenden Fällen festzuhalten, und Unsere„getreuen Judenschaft dabey so viell an Ihnen liegt zu schützen und zu handhaben."Am 8. Mai 1779 bestätigt Marie Luise Albertine die Innung für die MülheimerJudenschaft, wonach kein Schutzjude mehr als 2 Knechte halten, kein Judenknechtinner- oder außerhalb Landes anders, als für Rechnung seines Herrn ein StückVieh schlachten, auch kein entlassener Knecht, um Streitigkeiten zu vermeiden, vorAblauf eines Jahres bei einem andern Schutzjuden zu Mülheim in Dienst genommenwerden darf. Wie aus diesem Schlachtverbot ersichtlich, war die Abhängigkeit dieser„Judenknechte" nur eine rein formelle. Wer wegen der hohen Gebühren oder sonstigerGründe die Schutzverwandtschaft nicht erlangen konnte, trat, um dadurch Aufenthalts-recht zu erwerben, äußerlich und scheinbar in ein Dienstverhältnis zu einem Schutz-juden, wohnte in dessen Hause, durfte aber nicht heiraten und konnte jederzeitausgewiesen werden.
Am 18. Oktober 1784 setzte die Fürstin fest: Kein Jude soll in Schutz genommenwerden, der sich nicht vorab durch ein Attest des Judenvorstandes zur Aufnahmequalifiziert hat. Die Judenschaft verpflichtet sich solidarisch, die jährlichen Schutz-gelder von der gesamten Judengemeinde (damals 301 Rthlr. 30 St.) in vierteljährlichenRaten in die fürstliche Rentei ohne allen Nachlaß zu entrichten. Die Repartition dieserGelder wird dem Judenvorstande überlassen, der Broicher Herrschaft aber vorbehalten,einen beständigen Deputierten aus den Mitgliedern der Judenschaft zu ernennen.Der erste und vielleicht einzige Deputierte scheint Samuel Gombel gewesen zusein, der Großvater mütterlicherseits des späteren Gemeindevorstehers Gustav Hanau.
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