die Wahl am 13. Dezember ungestört von statten ging. Unter den ferneren Zwistigkeitenzwischen Gemeinde und Herrschaft, bald Broich, bald Styrum, war das Begehrendes Broicher Grafen bei der Predigerwahl 1691, „daß ihm gebräuchlich bei Einführungeines neuen Predigers ein Pferd zukomme". Eine Deputation des Kirchenrats ließindes dem Richter in Broich sagen, daß 1675 der Graf 500 r. für alles empfangenund sich nichts vorbehalten habe, als die Kollation (diese betrug für Broich 600, fürStyrum als die erste Pfarrstelle 1100 r.).
Über diese an den Grafen von Broich zu zahlenden Kollationsgelder entstandnoch später mehrfacher Streit, sowohl seitens der Gräfin zu Styrum, die ihre Lehnsleutevon den Beiträgen hierzu befreit wissen wollte, als auch der lutherischen Gemeinde,was man von Seiten der reformierten Gemeinde für auffällig hielt, da die Lutherischendie Glocken der Reformierten gebrauchen und der Gemeinde Güter mit genießen,auch die Quote, die sie beitragen sollen, so gering ist. Als die Lutherischen sichder Beitragspflicht dauernd weigerten, wurde beschlossen, daß sich dieselben beiLeichenbegleitungen auch nicht mehr der Glocken der Reformierten unentgeltlichbedienen, sondern einen Reichstaler dafür zahlen sollten.
Auch der besseren christlichen Unterweisung wie der Schulen nahm sich derKirchenrat nach Kräften an, indem die Lehrer verpflichtet wurden, Katechisationenfür ältere und jüngere Leute zu halten. Sie mußten Sonntag morgens vor demGottesdienste ein Kapitel aus der Bibel und ein Gebet, sowie nachmittags ein Kapitelund die fünf Hauptstücke gegen einen „jährlichen ehrlichen Recompens" verlesen;die Prediger sollten mit einem Ältesten wöchentlich die Schulen besuchen.
Zwar für heute verwunderlich, aber für die damaligen Zustände erklärlich wardas Amt des Konrad Krumbecken, der „die Schläfer im Gottesdienste aufzuweckenhatte und dafür laut Protokoll vom 28. Nov. 1686 7 r. pro Jahr erhielt. Noch sindihm zugelegt 2 r., womit er wohl zufrieden gewesen." Im Mai 1687 wird er auchbeauftragt, „während des Gottesdienstes um die Kirche zu gehen und die Draußen-stehenden in die Kirche zu führen." Ebenso würden uns heute folgende Beschlüssebefremden: „Wenn die Ältesten Streit über Bänke in der Kirche vernehmen, sollensie auf ihre Stühle klopfen und wenn das nicht hilft, durch den Küster den Streitverbieten lassen." Ebenso charakteristisch für die Zeit war es, daß zwei Frauen,die sich in der Kirche um einen Kirchensitz gezankt und geschlagen hatten, darübervor dem Kirchenrat erscheinen und sich strafen lassen mußten. Überhaupt war demderberen, oft pietätlosen Ton und Wesen jener Zeit gegenüber strengere Kirchen-zucht nötig, die von dem Kirchenrat besonders seit Anschluß an die DuisburgerKlasse sehr entschieden und zwar in fast jeder Sitzung geübt werden mußte. OhneAnsehen der Person wurden Zechgelage, Unzucht, Ungehorsam gegen Verordnungendes Konsistoriums, Unkirchlichkeit usw. bald gelinder, bald schärfer bestraft durchGeldbußen an die Armen, durch Gebete für die Übertreter von der Kanzel ohneNamennennung, bei Wiederholung auch mit Nennung des Namens, oder auch mitAusschließung vom heiligen Abendmahl und aus der Gemeinde. „Weibspersonen,die sich vergangen haben, werden nicht mit entblößtem Haupte kopuliert." 1693wird ein Mülheimer, der 17 Jahre nicht zum heil. Abendmahl gegangen, prozeß-süchtig war und die Haushaltung vernachlässigte, ermahnt; 1696 wird er, da dieversprochene Besserung nicht eingetreten, von neuem vorgeladen und katechisiert.Da er die geringsten Fragestücke nicht weiß, aber Besserung verspricht, wird ihmaufgegeben, sich bald wieder katechisieren zu lassen. Als ein bürgerlicher Deputiertereiner Honnschaft gegen solche Beschlüsse des Konsistoriums aufreizte, wird er
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