Im Jahre 1668 ziehen sich die Verhandlungen und Beschwerden weiter; demGrafen und der Gemeinde wird der gedruckte erneute Religions-Receß vom 26. April1668 zugestellt, worin über gleiche Rechte und Behandlung und Schutz derEvangelischen und Katholiken, der reformierten und der lutherischen Gemeinden inden jülich-cleve-bergischen Landen nach dem Erbvertrag zwischen Pfalz-Neuburg undBrandenburg vom Jahre 1666 genaue Bestimmungen und feste Zusicherungen erteiltwerden. Noch am 30. Mai 1669 wiederholt ein monitum vom Fürsten an den Grafenbei 100 Goldgulden Strafe, das Edikt von der Kanzel verlesen zu lassen, was alsotrotz mehrfacher Mahnungen bis dahin vom Grafen scheint unterlassen worden zu sein.
Die Veranlassung zu dem Mülheimer Kirchenstreit zwischen Patron und Gemeindewar die Predigerwahl von Kochenius und Keller, die viel Staub aufwirbelte. Aufdie Beschwerde der Gemeinde beim großen Kurfürsten 1 ) erhielt— sie ein schönesZeichen staatsmännischer Gewandtheit und Gerechtigkeit, ein rechtes Hohenzollernschessuum cuique — folgende ausführliche Bescheidung:
„Der Pfalzgraf habe mit seiner Einsprache gegen die Wahl des GocheniusRecht, Keller habe 411, Gochenius nur 30 Stimmen erhalten; darum dürfe keinGeistlicher aufgedrängt werden. Keller werde ohne Grund als Wolf unter denSchafen geschildert. Es handle sich nur um eine Beschwerde gegen die Wahl desPredigers Keller von Anhängern des Gochenius; der Vorwand, daß Keller noch zujung und zu unerfahren, sei nicht stichhaltig. Wenn die pfalzneuburgische Regierungder Mülheimer Gemeinde einen römisch-katholischen oder unwürdigen oder ihrunanständigen Prediger aufdrängen wollte, würden wir Einsprache erheben. Wirwerden nie für Gochenius eintreten, wenn er nicht richtig gewählt ist. Daß Kellervon der Regierung gehalten wird, finden wir nicht unrecht. Obschon uns indifferentist, welcher Prediger dort sei, nur daß Frieden dort herrsche und die Evangelischenunter katholischer Obrigkeit in Sicherheit sind, und wir ein gutes, nachbarlichesVerhältnis behalten."
Es scheint keiner von beiden Bewerbern die Stelle erhalten zu haben. —Neue Schwierigkeiten entstehen über den jüngeren Prediger
7. Joh. Heinrich Rebenscheid (1664—75), der seit 1664 seinem Vater inMülheim adjungiert, bei dessen Tod (1675) ohne weiteres die Stelle desselben inAnspruch nahm, während die Gemeinde freie Wahl beanspruchte, und die Herrschaftihm die Kanzel verbot.
Undereyks Nachfolger wurde 8. Arnold Siebel (1672—1687), ein für seineZeit sehr gebildeter Mann, mit einer Tochter des Grafen Wilhelm Wirich von Broichvermählt, der bei den mancherlei Rechtsstreitigkeiten der Gemeinde mit der Herrschaftklug und versöhnlich zu vermitteln verstand, ohne aber den kirchlichen Rechten etwaszu vergeben. Besonders lag ihm die Hebung des dürftigen Schulwesens am Herzen,indem er eine für die damalige Zeit mustergiltige und wertvolle Schulordnung entwarf.Neben Siebel standen nach Rebenscheid's Tode
9. D. Osterloh (1676—77) und
10. Rudolf Copper (1677—81), der im Januar einem Rufe nach Duisburg folgte;
11. Johann Adolf Pavenstädt (1681—90) von Rheda, ein gelehrter Mann,Dr. der Theologie und dabei ein begabter erbaulicher Prediger, der verschiedene
*) Näheres darüber in Lehmann, Preußen und die katholische Kirche, 1. Teil, 1878, S 239—241:Erlaß an die clevische Regierung, Königsberg 1669 (4./14. Juli). Erörterung der von den jülich-bergischen Protestanten vorgebrachten Religionsbeschwerden.
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