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Denkschrift zur Hundertjahrfeier der Stadt Mülheim an der Ruhr 1908
Entstehung
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Zeit bis 1903, von denen hier genannt seien: die Stein-Stiftung, die Krabb'scheWaisenstiftung, die verschiedenen Steinhaus-Stiftungen, die Qoslich-Stiftung, dieSofia-Stiftung, die Christian Coupienne-Stiftung, die beiden Gustav Hanau-Stiftungen,die Elisabeth-Stiftung, die Heymann-Stiftung und die Philipp Rosorius-Stiftung 1 ).Dauernde Denkmäler der Wohltätigkeit sind die aus freiwilligen Spenden entstandenenbeiden Krankenhäuser. Diese private Wohltätigkeit ergänzte nicht nur in ständigerstiller Arbeit die öffentliche Armenpflege, sie setzte vor allem auch tatkräftig ein inZeiten besonderer Not, wie in den Kriegsjahren 1866 und 1870/71 und bei dergroßen Wassersnot 1890.

Eines weiteren außerordentlich bedeutenden Zweiges der Verwaltungstätigkeitder Stadt wird bei der Darstellung des Unterrichtswesens in einem besonderenAbschnitte gedacht.

Die behördliche Tätigkeit, die man unter dem Namen Polizei zusammenfaßt,hat gerade in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts eine außerordentlichvielseitige gesetzliche Regelung erfahren, deren praktische Folgen auch in demkommunalen Leben unserer Stadt nicht zu verkennen blieben.

Hatte das Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 die rechtlichenGrundlagen, insbesondere für das Polizeiverordnungsrecht, präzisiert, so zeigt dievon dem Stadtsekretär Spitzer seit den 80 er Jahren herausgegebene und zuletzt1902 bei Jul. Bagel hier gedruckte Sammlung der Lokal-Polizeiverordnungen für dieStadtgemeinde Mülheim a. d. Ruhr, auf die im Einzelnen einzugehen über den Rahmendieser Zeilen weit hinweggehen würde, wie intensiv und alle Seiten des täglichenLebens durchdringend die verschiedenen Mülheimer Bürgermeister von der Befugnis,ortspolizeiliche Vorschriften zu erlassen, Gebrauch gemacht haben. Das Gesetz vom14. Mai 1852 über die vorläufige Straffestsetzung bei Übertretungen übertrug demBürgermeister als Polizeiverwalter strafrichterliche Befugnisse, die ihm auch in derFolge durch das an des ersteren Stelle tretende Gesetz vom 23. April 1883 betreffendden Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen gewahrt blieben. DieStrafgelder, die zunächst einem besonderen, jetzt von der Provinz verwalteten Fondszur Verpflegung und Erziehung verlassener Kinder überwiesen wurden, seit1. Januar 1859 aber der Stadt zu eigner Verwendung für ihr Waisenhaus verbleiben,betrugen 1853 333 Thlr., 1903 4500 Mk.

Zur Überwachung der Durchführung der ortspolizeilichen Vorschriften, zurKontrolle der Innehaltung der reichs- und landesgesetzlichen Bestimmungen undErlasse der höheren Behörden auf den verschiedenen Spezialgebieten der Polizei,zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der Polizei in ihrer in der Reichsjustizgesetz-gebung der 70er Jahre besonders betonten Eigenschaft als Hülfsorgan der Staats-anwaltschaft bei Ermittlung und Verfolgung von strafbaren Handlungen, endlich undinsbesondere zur Ausübung des durch die Einführung der Freizügigkeit, durch dieVervollkommnung der Verkehrsmittel, durch das Anwachsen der Stadt und ihrerfremde und zweifelhafte Elemente anziehenden Industrie bedeutungsvoller gewordenenSicherheits- und Ordnungsdienstes bedurfte es in stets wachsendem Maße derVermehrung des Exekutivbeamtenpersonals. Gerade diese Entwicklung zu verfolgen,dürfte von besonderem Interesse sein. Noch um die Mitte des Jahrhunderts konnteman sich in Mülheim mit einem verschwindend geringen Personal begnügen. Erst1851 wurde ein Polizeikommissar (Bilker) angestellt; außer dem Kommissar waren

!) Vgl. Beilage XI.

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