werde ebensowenig Widerspruch finden, daß nämlich die Steuerfähigkeit Mülheimsgewiß in stärkerem Maße gestiegen sei, als seine Kommunalsteuer.
1866 wurde zur Deckung der Kriegskosten eine besondere Kriegssteuer inHöhe eines Zuschlages von 3373% erhoben; 1871 wurden als Kriegssteuer 20%der Grund- und Gebäudesteuer, 100% der Klassen- und Einkommensteuer eingezogen.
Die wirtschaftliche Krisis der 70er Jahre verursachte einen starken Rückgangder Staatssteuern und die Unmöglichkeit, die industriellen Werke angemessen zurKommunalsteuer heranzuziehen; die Folge war eine enorme Steigerung der Steuer-zuschläge, die im Etatsjahr 1877/78 auf 200% bei der untersten Klassensteuerstufe,366%% von der übrigen Klassen- und Einkommensteuer, 200% von der Grund-und Gebäudesteuer und 25 % von der Gewerbesteuer angewachsen waren. Langsam,aber stetig besserten sich die Finanzverhältnisse in den folgenden Jahren. DerZuschlag zur Grund- und Gebäudesteuer wurde schon 1880 auf 100% ermäßigt,der zur Gewerbesteuer 1884 ganz aufgehoben; die Umlage auf die oberen Klassen-steuerstufen und die Einkommensteuer fiel nach und nach bis auf 200% im Jahre 1890.Einen wesentlichen Einfluß auf diese günstige Gestaltung hatten die steigendenÜberschüsse des Wasserwerks und der 1886 von der Stadt angekauften Gasanstalt.
Von weitreichender Bedeutung auf die Gestaltung der Gemeindefinanzen wardas Steuerreformwerk des Finanzministers v. Miquel. Das Einkommensteuergesetzvom Jahre 1891 ermöglichte es, die Einkommen in ihrer wirklichen Höhe bei derBesteuerung zu erfassen und eine angemessene Abstufung nach der Leistungsfähigkeitdurchzuführen. Die bei der erstmaligen Veranlagung nach dem neuen Gesetze imJahre 1892 festgesetzte Umlage auf die Einkommensteuer betrug 150%; schon imnächsten Jahr mußte sie zur Deckung der Gemeindebedürfnisse auf 200 % erhöht werden.
Seitdem hat eine ausserordentliche Steigerung der Anforderungen an dieTätigkeit der Gemeinden auf vielen Gebieten stattgefunden; doch hat in Mülheimim allgemeinen die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bevölkerungausgereicht, um mit Hilfe der durch das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893ermöglichten stärkeren Heranziehung der indirekten Steuern und bei angemessenerVerteilung des Steuerbedarfes auf Real- und Personalsteuern ein weiteres Hinauf-gehen der Umlage auf die Einkommensteuer über 200 % zu vermeiden. Ein niedrigererProzentsatz ist nur in den Jahren 1894—-99 erhoben worden. An indirekten Steuernwurden im Jahre 1894 eingeführt: eine Gemeindebiersteuer, eine Gemeindesteuerbeim Erwerb von Grundstücken, sowie erhöhte Hunde- und Lustbarkeitssteuern.
An direkten Steuern wurden 1903 außer 200% der Einkommensteuer erhoben:250% der Grundsteuer und Gewerbesteuer und 50% der seit 1893 eingeführtenBetriebssteuer. Betreffs der Grund- und Gebäudesteuer ist jedoch zu bemerken,daß diese Steuern seit dem 1. April 1902 nicht mehr auf Grund der staatlichenVeranlagung, sondern gemäß einer im Jahre 1901 von den Stadtverordnetenbeschlossenen Steuerordnung nach dem gemeinen Werte der steuerpflichtigen Grund-stücke und Gebäude erhoben werden; um den erwähnten in Prozenten der staatlichveranlagten Grund- und Gebäudesteuer ausgedrückten Steuerbedarf zu decken, istdie Erhebung von 3,25 Mk. von jedem 1000 des gemeinen Werts von Grundstückenund Gebäuden erforderlich.
Waren die wirtschaftlichen Verhältnisse unseres Bezirks, wie sie an eineranderen Stelle behandelt werden, schon im Allgemeinen auf die Finanzen der Stadtvon Einfluß, so sind sie von ganz erheblicher unmittelbarer und bestimmender Be-deutung für die jeweilige Tätigkeit der öffentlichen Armenpflege. Allerdings
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