Die Wahlen für den neuen Gemeinderat erfolgten im August und September1850. Der Gemeinderat konstituierte sich am 19. September; er beschloß zunächst,die kollegialische Form des Gemeindevorstandes (bisher Magistrat), wie sie Titel IIder Gemeindeordnung vorschrieb, beizubehalten. Als ein neues Amt war durch dieGemeindeordnung die Stelle eines Beigeordneten geschaffen worden, der als ständigerVertreter des Bürgermeisters fungierte und auch dann, wenn er den Bürgermeisternicht vertrat, im Gemeindevorstande Sitz und Stimme hatte. Für dieses Amt wurdeder Gutsbesitzer und Rentner Hermann Heinrich Brink gewählt. Nachdem die Wahldie Bestätigung des Königs gefunden hatte, erklärte die Regierung in Düsseldorfdurch Bekanntmachung vom 8. Januar 1851 die Einführung der Gemeindeordnungals beendigt. Der Gemeindevorstand konstituierte sich an Stelle des Magistrats am1. Februar 1851.
Mit der Einführung der Gemeindeordnung von 1850 war keineswegs einRuhepunkt in der Gestaltung der kommunalen Verfassung Mülheims erreicht.Schon bald machten sich anderweitige Bestrebungen geltend, die darauf hinzielten,die rheinische Gemeindeordnung von 1845 wieder in Kraft zu setzen und sie aufalle Gemeinden, also auch auf diejenigen auszudehnen, die, wie Mülheim, es vor-gezogen hatten, anstatt ihrer die revidierte Städteordnung anzunehmen. Gemeinde-vorstand und Gemeinderat sprachen sich am 10. Februar 1854 in einer Petitionan die II. Kammer hiergegen und für die Beibehaltung der Gemeindeordnung von1850 aus. Die veränderten politischen Anschauungen führten sehr bald zu einerÄnderung der Gesetzgebung; während für die Landgemeinden die Gemeindeordnungvon 1845 mit verschiedenen Ergänzungen und Umänderungen wieder in Kraft trat, ergingim Anschluß an die für die östlichen Provinzender Monarchie erlassene Städteordnungvom 30. Mai 1853 für die Rheinprovinz die Städteordnung vom 15. Mai 1856,die, obwohl durch die spätere Gesetzgebung in manchen Punkten umgestaltet, in ihremKerne doch noch heute gilt und die Grundlage unserer gegenwärtigen städtischenVerfassung bildet. Sie trat für Mülheim, als Stadt über 10000 Einwohner, sofort mitihrer Verkündigung in Geltung. Die rheinische Städteordnung sieht als Regelfall diebureaukratische Verwaltung der Stadt durch den Bürgermeister vor, brachte für'serste also die Aufhebung des Mülheimer kollegialischen Gemeindevorstandes mitsich; sie gestattete jedoch nach Titel VIII auch die Errichtung eines kollegialischenGemeindevorstandes auf besonderen Antrag des Gemeinderates und mit Genehmigungder Kgl. Regierung. Der Antrag wurde in Mülheim alsbald gestellt und ohne weiteresgenehmigt; Gemeindevorstand und Gemeinderat traten als Magistrat und Stadt-verordnetenversammlung in unveränderter Zusammensetzung in ihre früherenFunktionen wieder ein. Bestimmend für den Antrag auf Beibehaltung einer kollegialenOrtsobrigkeit, mit dem Mülheim unter den rheinischen Städten ziemlich allein stand,war der Rückblick auf das ersprießliche und einmütige Zusammenarbeiten beiderKollegien in den verflossenen Jahren. „Eine seltene Eintracht hat das Wirkenund Scharfen gefördert; keine Parteiungen im Schöße der Kollegien, keine Reibungenderselben untereinander, keine Konflikte zwischen Bürgerschaft und ihrer Vertretungsind irgendwie hervorgetreten," wie Bürgermeister Oechelhäuser, der NachfolgerFritsch's, in seinem für die Jahre 1852—56 erstatteten Verwaltungsbericht sagt.Das dauerte bis 1872. Das Stadtverordnetenkollegium glaubte durch die Aufhebungdes Magistrats gerade die bisher in diesen gewählten tüchtigsten und geeignetstenMänner der Stadt für die Stadtverordnetenversammlung frei machen zu sollen; manwar der Ansicht, daß die bisher dem Magistrat zufallende eingehende Vorberatung
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