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Denkschrift zur Hundertjahrfeier der Stadt Mülheim an der Ruhr 1908
Entstehung
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Rhein im Winter 1813/14 entstanden, beliefen sich auf 52332,15 Franken. AnfangsJanuar 1814 wurde vom bergischen Generalgouvernement eine Kriegssteuer von3 Millionen Franken ausgeschrieben, wovon auf die Bürgermeisterei Mülheim99569 Franken entfielen, eine für jene Zeit geradezu ungeheuerliche Summe. DieBeitreibung stieß trotz militärischer Exekution auf unüberwindliche Schwierigkeiten, undanfangs 1815 wurde die Einstellung der Beitreibungsmaßnahmen verfügt; die ein-gegangenen Gelder wurden zur Begleichung der kommunalen Kriegskosten verwandt.

Der provisorischen Verwaltung des von den verbündeten Heeren in Besitzgenommenen Großherzogtums folgte durch die Beschlüsse des Wiener Kongressesdie Vereinigung mit der Krone Preußen. Durch dasPatent wegen Besitz-nahme der Herzogtümer Cleve, Berg, Geldern, des Fürstentums Moers und derGrafschaften Essen und Werden" vom 5. April 1815, in welchem unter Ziffer 3 auchaufgeführt werdenauf dem rechten Rheinufer ... die Gemeinden der Ämter Broichund Styrum", wurde Mülheim preußisch. Bei der durch Bekanntmachung derKöniglichen Regierung in Düsseldorf vom 24. April 1816 erfolgenden Kreiseinteilungwurde dieBürgermeisterey" Mülheim a. d. Ruhr, deren Seelenzahl in dieserBekanntmachung auf 12334 angegeben wird, mit denKantonen" Essen und Werdendem Essener Kreis zugeteilt; durch Kabinets-Ordre vom 27. September 1823 wurdeder Kreis Essen in seiner dermaligen Ausdehnung dem Kreise Dinslaken zugelegt,welche, also vereinigt, den Namen Kreis Duisburg mit dem Hauptort Duisburgannehmen". Im Stande der Städte auf dem Provinziallandtage gemäß Gesetz vom27. März 1824 war Mülheim nicht mit einer besonderen Virilstimme vertreten (wieCöln, Aachen, Düsseldorf, Coblenz, Trier, Elberfeld, Barmen und Crefeld); es warvielmehr zur Wahl eines gemeinschaftlichen Abgeordneten mit Duisburg, Essen,Kettwig, Werden, Ruhrort, Dinslaken, Emmerich, Rees und Isselburg nach Art. VIII derKgl. Verordnung vom 13. Juli 1827 vereinigt worden.

Ganz im Gegensatz zum französischen Regime ließ die preußische Verwaltungdie in den neuen Landesteilen vorgefundene Gemeindeverfassung zunächst bestehen:dieMunizipalitaet" blieb alsBürgermeisterey". Dagegen wurde das französische Rechtverdrängt: Die Verordnung vom 25. Mai 1818 dehnte die Bestimmungen des Patentsvom 9. September 1814 betreffend Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts indie schon früher preußisch gewesenen Teile des Großherzogtums Berg auch auf denBezirk der Ämter Broich und Styrum aus, jedoch mit der Maßgabe, daß die Provinzial-gesetze und Gewohnheiten bestehen bleiben sollten.

Nach der glücklichen Beendigung des Krieges war eine der wichtigstenstaatlichen Arbeiten die Durchführung der schon sofort nach der preußischen OkkupationIm November 1813 begonnenen Organisation der Landwehr und des Landsturmes.Bei den hierzu erforderlichen Listenarbeiten zeigte sich Bürgermeister Michels sehrlässig; die deswegen entstandenen Auseinandersetzungen mit den staatlichen Behördenführten zu seinem Ausscheiden aus dem Amte. Im Juni 1816 wurde der bisherigePolizeivogt Maubach zum Bürgermeister ernannt, der als ein sehr energischer undregsamer Beamter galt. Ob er mit dem Stellenwechsel zufrieden war, mag dahin-gestellt bleiben; während er nämlich als Polizeivogt ein Gehalt von 2000 Frankenbezog, erhielt er als Bürgermeister zunächst nichts. Bei der Beratung des Haus-haltsplanes für 1817 schlug der Gemeinderat für den Bürgermeister ein Gehalt von1000 Talern vor. Dieser Vorschlag fand jedoch nicht die Billigung der Regierung,denn in der Jahresrechnung von 1817 stehen die 1000 Taler als Bureaukosten desBürgermeisters aufgeführt; davon war aber ein Sekretär zu bezahlen, sodaß für den

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