einer Munizipalität vereinigten 15 einzelnen Ortschaften der 7 Honnschaften bildetenin der Folge mit der Stadt eine Etatsgemeinde. Außer den allgemeinen Verwaltungs-kosten fielen in dieser Zeit Polizei- und Schulkosten der Munizipalität zur Last undwurden durch den gemeinsamen Etat aufgebracht. Nur betreffs der wenigen Einnahmenund Ausgaben, welche als nur die Stadt oder eine der 15 mit ihr vereinigten Ort-schaften betreffend erachtet wurden, finden sich Spezialbudgets aufgestellt. Einevergleichende Durchsicht des Qeneralbudgets und der einzelnen Spezialbudgetsergibt, daß der Schwerpunkt der Verwaltung bei der Munizipalität, nicht bei denEinzelortschaften lag. Der Beamtenkörper der Munizipalität — nur die Munizipalitäthatte Beamte, nicht die Einzelorte — war während der französischen Fremdherrschaftkein großer: Der Direktor und seine Beigeordneten versahen ehrenamtlich die Geschäftemit Hülfe eines Verwaltungssekretärs, eines Verwaltungsdieners und dreier Polizeidiener.Von einer Selbstverwaltung ist im Übrigen noch wenig zu merken. Weder dieBeamten noch die Gemeindevertreter wurden von der Bürgerschaft gewählt, sondernder Großherzog ernannte sie und konnte sie absetzen; der Direktor, der nach kurzerZeit die Amtsbezeichnung Maire erhielt, war nach französischem Muster fast nur einWerkzeug des Präfekten und der höheren staatlichen Behörden; der Munizipalrathatte nur zu beratschlagen und Vorschläge zu machen. In Artikel 18 der eingangserwähnten Verordnung wird hervorgehoben, daß die Gemeinden in einem stetenZustand der Minderjährigkeit seien und keinen Akt begehen könnten, zu welchemGroßjährigkeit oder Entlassung aus der väterlichen Gewalt erforderlich wäre. Esist verständlich, daß man französischerseits solche Vorschriften aus Gründen derStaatsraison in den erst unlängst in Besitz genommenen Landen für erforderlich hielt,zumal die Organisation im Mutterlande eine ähnliche war; von Interesse ist aber derVergleich mit Preußen, wo um dieselbe Zeit durch die Stein-Hardenberg'schenReformen der staatlichen Bevormundung der Stadtverwaltungen ein Ende gemachtund durch Erlaß der Städteordnung einer freien Entfaltung der im Bürgertum ruhendenKräfte zur Mitarbeit an den Aufgaben der Allgemeinheit die Bahn erschlossen wurde.Die Stellung des aus der Bürgerschaft entnommenen Direktors (Maires) war in dendamaligen bewegten Zeiten keine leichte. Direktor Voerster hatte in den ersten Jahrenseiner Amtstätigkeit scharfe Auseinandersetzungen mit dem Unterpräfekten in Essen unddem Präfekten in Düsseldorf, die ihm zum Vorwurfe machten, bei der Aufstellung überdas vorhandene Gemeindevermögen absichtlich die in gemeinschaftlicher Nutzungder Mülheimer Einwohner befindlichen Ländereien im Mülheimer Bruch verschwiegenzu haben; später scheint es zu einem leidlichen Einvernehmen gekommen zu sein.Obwohl Mülheim mit Fug und Recht den Titel Stadt führte, war sein Aussehenselbst nach den damaligen bescheidenen Anforderungen keineswegs ein städtisches;noch beinahe 20 Jahre später wurde der dörfliche Charakter Mülheims hervorgehoben.Ansehnliche Gebäude waren nicht vorhanden, die Straßen in mangelhaftem Zustande.Allerdings wurde schon 1808 eine Straßenbeleuchtung eingeführt; der Haushaltsplandieses Jahres sieht zur Anschaffung „einiger dem hiesigen Orte äußerst nötigenLaternen einschließlich des Öls" 75 Reichstaler vor. Wenn wir auch die Bevölkerungals überaus betriebs- und arbeitsam gerühmt finden, so kehren doch in den polizeilichenBerichten aus der französischen Zeit mehrfach Klagen über außergewöhnliche Rohheitder unteren Volksschichten wieder; „der berüchtigte Mülheimer Pöbel" ist eineRedewendung, der man öfters begegnet. Auch in anderer Beziehung scheint manauf die Mülheimer nicht gut zu sprechen gewesen sein, denn ohne Anlaß schreibtMaire Voerster sicherlich nicht in einem Berichte vom Jahre 1809:
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