Satz Richard Muthers, den er einmal auf die von Greff dargestellten Persönlichkeitenanwendet: „Sie haben alle die Kritik der reinen Vernunft gelesen." Es charakterisiertdie Fürstin aber, daß sie bei ihrer Anwesenheit auf dem Broicher Schlosse ihrenkirchlichen Bedürfnissen abwechselnd in der reformierten und in der lutherischenKirche nachkommt 1 ). Daraus spricht eine selbständige Geistesrichtung. Auch dieVerordnungen, die sie über verschiedene Materien der inneren Verwaltung, besondersüber Gerichtssporteln und über allerlei wirtschaftliche Fragen erlassen hat, sindbemerkenswerte Denkmäler einer selbständigen und pflichtbewußten. Betätigungdes aufgeklärten Absolutismus 2 ). Und doch liegt in allen diesen Beziehungen nichteigentlich der Grund für ihr gutes Gedächtnis in Mülheim und Umgegend. Auf dasbreitere Volk pflegen persönliche Verhältnisse oft stärker zu wirken als sachlicheVerdienste. Da ist denn die Gestalt der Landgräfin für die Unterherrschaft unauflöslichverbunden mit der Gestalt ihrer Enkelin, der späteren preußischen Königin Luise, die in denJahren 1787 und 1791 Monate friedvollen und von der edlen Humanität jener Zeitdurchzogenen Daseins auf dem Broicher Schlosse verlebt hat 3 ); noch im Jahre 1817,als die französische Herrschaft längst in das Meer der Vergangenheit gesunken war,wurde für sie eine Gedächtnisfeier veranstaltet 4 ), und noch eine Landesadresse ausdem Jahre 1881 hat des Sympathieverhältnisses zwischen der verblichenen Königinund dem Mülheimer Lande mit warmen Worten gedacht 5 ).
Wir dürfen annehmen, daß in den ersten Jahren der französischen Herrschaftdas tragische Geschick des preußischen Staates und seiner Herrscherin das tiefsteMitgefühl erregte. Auch unter der Fremdherrschaft stehen die zurückbleibendenUntertanen mit der meist in Neustrelitz bei ihrem Schwiegersohn lebenden Landgräfinin Beziehungen. Man sieht das aus an sich belanglosen Verhandlungen über dieVerpachtung des herrschaftlichen Stuhls in der reformierten Kirche zu Mülheim, diein den Jahren 1808 und 1812 geführt worden sind 6 ). Am 12. November 1808 schriebihr Hofrat Arnoldi an die Landgräfin in dieser Angelegenheit. Es ist von hohemInteresse, zu sehen, wie er sie um Hülfe bittet gegen die Maßregeln der von derneuen Regierung eingesetzten Munizipalität. Die städtische Behörde ist nämlich derMeinung, daß die Landgräfin mit ihrem Weggang auf ihren Kirchenstuhl verzichtethabe, und sie weist außerdem darauf hin, daß nach dem schon erwähnten Organisations-dekrete für sie, die Munizipalität, „ein eminenter Kirchensitz" bestimmt sei. Infolge-dessen hat sie dem reformierten Prediger Engels untersagt, die Verpachtung desbetreffenden Stuhls zu Gunsten des Kirchenfonds vorzunehmen.
Die Landgräfin antwortet am 26. November natürlich im Gegensatz zurMunizipalität und gestattet die Verpachtung unter bestimmten Bedingungen, die gewißmaßvoll erscheinen, aber doch an ihrem Eigentumsrecht keinen Zweifel aufkommenlassen wollen. Der auf Grund dieses Entscheides getätigte Pachtvertrag datiert vom20. Dezember desselben Jahres. Es heißt darin: „Falls höchstdieselbe (die Landgräfin)die hiesigen Einwohner mit Ihrer hohen Gegenwart beehren wird und dem Gottes-dienst . . . beiwohnen will, so sollen Anpfächtern für solchen Sonntag den ganzenStuhl, welcher zur Ehre Ihrer Hochfürstlichen Durchlaucht erbauet ist, unbesezt laßenund diese Entbehrung verhältnismäßig an der Pfacht abziehen."
] ) Klanke-Richter. S. 162, 319.
3 ) a. a. O. S. 220 ff. (1778 ff.).
:1 ) a. a. O. S. 161 ff.
') a. a. O. S. 168.
5 ) a. a. O. S. 169.
8 ) Akten im Besitze des Mülheimer Qeschichtsvereins No. 12. (Künftig als M. zitiert).
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