So war die schwierige Verhandlung noch zur beiderseitigen Zufriedenheitverlaufen, ohne zu einem ernsteren Konflikt zwischen Herrschaft und Kirchspiel ge-führt zu haben. Noch in demselben Jahre starb Graf Wirich und hinterließ seinemSohne Philipp das Broichsche Erbe. Dieser erhielt im Jahre 1548 (28. August)von Jülich-Berg die Belehnung mit Broich, nachdem er ein Jahr vorher auf seinePräbende am Domstift Verzicht geleistet hatte. Als jüngerer Sohn war er demgeistlichen Stande bestimmt worden; der frühe Tod seines älteren Bruders veranlaßteihn jedoch, in den weltlichen Stand zurückzutreten. Aus der Zeit seiner Regierungist als ein bemerkenswertes Zeichen der Abgeschlossenheit des Kirchspiels zuerwähnen, daß sowohl die von dem Jülicher Herzog veranstaltete Kirchenvisitation(1550) wie die Erkundigung über das Gerichtswesen (1555) im bergischen Landean den Grenzen des Kirchspiels Halt machte. Der Herzog verzichtete also darauf,in die inneren Verhältnisse der „Unterherrschaft" einzudringen und die Rechte einesOberherrn geltend zu machen.
Die staatsrechtliche Stellung der Unterherren in Jülich und Berg, ihreBeziehungen zum Herzogtum waren, zumal in der ersten Zeit, in der dieseBezeichnung überhaupt Geltung erlangt, keineswegs scharf umgrenzt und bestimmtformuliert. Aus einzelnen Vorgängen kann man schließen, daß sie im allgemeinenlandesherrliche Rechte ausübten, Gerichtsherren waren, Schatz und Dienst von ihrenUntertanen erhielten und, soweit sie zum Herzog im Lehnsverhältnis standen,militärische Pflichten hatten 1 ). Im wesentlichen weist auch die UnterherrschaftBroich diese Züge auf. Die Herren von Broich werden, wie wir sahen, im Kirchspielals Landesherren betrachtet, empfangen als solche die Huldigung des Kirchspiels.Sie verlangen zwar keinen Schatz von den Eingesessenen, verhandeln aber mitihnen wegen einer Bede. Der größte Teil der Höfe im Kirchspiel ist ihnen dienstpflichtig. Eine Verpflichtung, zur Landsteuer in Jülich-Berg mit beizutragen,besteht für sie nicht 2 ). Nur Reichssteuern und auch diese nur in beschränktemMaße haben sie von den Kirchspielsleuten erhoben. Dagegen würde die Berufungder Eingesessenen durch den Glockenklang, die sonst wohl auch als ein Merkmalder „Herrlichkeit" erscheint, hier ebenso gut als Pflicht und Recht des Amtmannsgedeutet werden können. Ebenso wäre es angängig, die von den Herren von Broichausgeübte Gerichtsbarkeit als eine ihnen vom Herzog in Auftrag gegebene aufzu-fassen, sodaß sie also nur dieselbe Stellung eingenommen hätten, wie im 14. Jahrh.der Amtmann von Angermund. Denn wenn sie, wie erwähnt, das Mülheimer Gerichtunser Gericht nennen, so ist doch die Erinnerung daran, daß es ein bergischesUntergericht war, im 16. Jahrhundert noch keineswegs geschwunden. Als solcheswird es von dem vorhin erwähnten Richter Hettermann dem Herzog gegenüber nochim Jahre 1556 ausdrücklich bezeichnet 3 ), war aber im vorhergehenden Jahre, wieschon erwähnt, nicht mit visitiert worden 4 ).
Aus alledem ist der Schluß zu ziehen, daß das Kirchspiel Mülheim, obwohles seine alte Organisation beibehielt, in Bezug auf seine Verwaltung im wesentlichendie Merkmale zeigt, die wir bei den Unterherrschaften überhaupt bemerken. Und
J ) Vgl. v. Below, Die landständ. Verfassung in Jülich und Berg III 2 S. 183 ff.
2 ) Von Wirich VI. wird dies aufs bestimmteste ausgesprochen. Vgl. v. Below, LandtagsaktenII S. 503 f. Ebenda S. 303 über die Türkensteuer im Jahre 1577.
3 ) „Darmit nu dis gericht als derselbiger e. f. g. undergericht bei alten hergebrachten rechtengehandhabt werden könne . . ." (Styrum Akten Nr. 20). Vgl. hierzu auch v. Below I S. 724 Anm.
4 ) Harleß in d. Zschr. d. Berg. Gesch. Ver. 20 S. 175.
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