Nach dem im Jahr 1492 zwischen ihnen abgeschlossenen Ehevertrag 1 ), der dazudienen sollte, die Ansprüche Neuenahrs auf Limburg und Broich zu beschwichtigenund damit die seit 1459 herrschenden Erbstreitigkeiten zum Abschluß zu bringen,hätte Neuenahr das Erbe Johanns von Limburg antreten müssen. Indessen wußteder letztere durch einen neuen Vertrag (vom Jahre 1505) jene Bestimmungen zuumgehen und dem Schwiegersohn seiner mit dem Grafen Sebastian von Saynvermählten Schwester Maria, dem Grafen Wirich V. von Dhaun das Erbe zu-zuwenden, der die Belehnung mit Limburg und Broich vom Herzog Wilhelm vonJülich-Berg am 9. April 1508 empfing. Eine Erneuerung des kölnischen Amtsbriefsunterblieb jetzt ebenso wie 1478 und 1481. So begann die Dhaunsche Herrschaftin Broich in demselben Jahre, in dem Graf Philipp von Dhaun, Wirichs Oheim,Kurfürst von Köln wurde 2 ).
Wirich von Dhaun verdankte nicht nur diesen Beziehungen, sondern derpersönlichen Tüchtigkeit eine hervorragende Stellung am Jülich-bergischen Hofe,die wiederum seinem Ansehen als Herr von Broich zugute kommen mußte. Er warebenso sehr als Staatsmann wie als Feldherr ausgezeichnet. Wir gedenken hierzunächst seiner Tätigkeit als herzoglicher Gesandter auf den bedeutsamen Reichs-versammlungen der Reformationszeit, auf denen er freilich infolge der farblosenpolitischen Haltung der Herzöge zu einem besonders bemerkenswerten Auftretenkeinen Anlaß hatte, und als Statthalter des Herzogs in Ravensberg, sowie seinerBeteiligung am Türkenkriege und seiner Erfolge als Heerführer gegen das Reichder Wiedertäufer in Münster. Er gehörte zu den bevollmächtigten Räten des Herzogsfür das bergische Territorium und nahm hier eine dominierende Stellung ein 3 ). Beiden Verhandlungen über den Anschluß von Jülich-Cleve an die Politik des HausesHabsburg im Jahre 1519 hat Wirich eine hervorragende Rolle gespielt 4 ).
Das Kirchspiel Mülheim huldigte Wirich als „Landherrn" und empfing vonihm die Versicherung, das alte Herkommen in dem vorhin geschilderten Umfangwahren zu wollen. Sein hier gegebenes Wort, die Kirchspielsleute unbesteuert zulassen, suchte Wirich in vollem Maße einzulösen; denn gegen die im Jahre 1532in Jülich-Berg ausgeschriebene Türkensteuer wehrte er sich insofern erfolgreich 5 ),als er das Kirchspiel gegen Entrichtung von 120Thlr. von der weiteren Verpflichtungzur Zahlung dieser Reichssteuer zu befreien wußte. Auch von sich aus hat er langeZeit dem Kirchspiel keine Auflagen zugemutet und erst in seinem letzten Lebensjahredie erste Steuervorlage an die Kirchspielseingesessenen durch seinen Sohn undNachfolger Philipp gebracht. Die von diesem mit den „Untertanen" im Jahre 1546darüber gepflogenen Verhandlungen gewähren ein deutliches Bild von der ganzenOrganisation des immer mehr sich abschließenden Gebiets. Sie bilden ein Gegenstückzu den landständischen Verhandlungen in den größeren Territorien, nur mitdem Unterschied, daß hier nicht besonders Privilegierte dem Landesherrn gegenüber-treten, sondern die ohne Rücksicht auf Standesunterschiede gekorenen Deputiertender Honnschaften des Kirchspiels. Diese besonderen Umstände rechtfertigen einnäheres Eingehen auf diese Verhandlungen.
J ) v. Steinen, Westfälische Geschichte IV S. 1344. — H. A. v. Kamp, Schloß u. HerrschaftBroich S. 48 f.
2 ) Eine Tante Wirichs, Amoena, war in jener Zeit (seit 1489) Äbtissin von Essen.
3 ) Vgl. v. Below, Landtagsakten I S. 197, 303 Anm. u. ö.
4 ) Karl V. verlieh ihm zum Dank hierfür durch Patent vom 12. Dezember 1519 eine Jahres-rente von 140 Livres.
5 ) v. Below, Landständische Verfassung III 2 S. 252 f.
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