Jülicher Hof im Jahre 1564 die Herrschaft Broich als Pfandschaft des Herzogsbetrachtete 1 ).
Berg hatte, als es im Jahre 1478 den einst vertriebenen Heinrich vonLimburg, Wilhelms Bruder, mit Broich belehnte, einfach den Lehnbrief von 1377zur Vorlage genommen und somit nicht nur die ihm zustehende Hälfte, sondern dasGanze verliehen. Bei der Belehnung des Grafen Johann von Limburg, SohnWilhelms, im August 1484 war der Wortlaut des Lehnbriefs allerdings dem vomJahre 1446 angeglichen worden. Aber auch hier wurde einfach von Schloß undHerrlichkeit geredet, nicht nur vom halben Teil. Bemerkenswert ist übrigens dabeidie Erwähnung, daß wegen der Eigenschaft des Schlosses als Offenhaus Burggraf,Pförtner, Wächter, Turmknechte und sonstige Leute von der Besatzung dem HerzogHuldigung, Eid und Gelübde geleistet haben. Darin war das Muster von 1446benutzt worden, während die Lehnbriefe von 1377 und 1478 diese Vereidigungnicht vorschrieben. Die Form dieser Belehnung von 1484 blieb auch für die Folge-zeit maßgebend. Noch bis zum Anfang des 17. Jahrhunderts wurde seitens derherzoglichen Regierung streng darauf gesehen, daß die Burgbeamten von Broichdem Herzog den Treueid leisteten. Im übrigen aber ließ die bergische Regierungebenso wie die kurkölnische den Herren von Broich freie Hand, sich in dem ihnen amt-und pfandweise anvertrauten Gebiet immer mehr als Landesherren einzurichten.In welcher allmählichen Weise das geschah, und wie zunächst noch der Amtscharakterfestgehalten wurde, dafür können wir eben nur einiges Wenige hier herausgreifen.
Es entsprach den Bestimmungen des kurkölnischen Amtsbriefs, wenn jederneue Herr von Broich sich bei seinem Amtsantritt verpflichten mußte, die altenGebräuche und das Herkommen im Kirchspiel Mülheim zu wahren und zuhandhaben. Dagegen empfing er dann das Treuegelöbnis der Kirchspielsleute oder —wie es gemäß dem Anwachsen landeshoheitlicher Befugnisse bald hieß — dieHuldigung des Kirchspiels.
Der Umfang dieses Herkommens ließ sich nach einer Aufzeichnung des16. Jahrhunderts in folgende Punkte zusammenfassen:
1. Die Eingesessenen des Kirchspiels und dieses selbst sind vor Überfallund Bedrückung zu beschirmen.
2. Die Kirchspielsleute dürfen nicht besteuert werden. Dies könnte nurgeschehen bei großen Aufwendungen zur Verteidigung.
3. Die Brüchten für Blutvergießen ohne Totschlag sollen nicht höher als5 Gulden sein.
4. Kirchspielseingesessene dürfen nur dann in Stock und Block oder inden Diebesturm kommen, wenn sie Totschlag begangen, mit Diebereienberüchtigt oder sonst in Leibesstrafe gefallen wären.
5. Die Kirchspielsleute sind dem Haus Broich zu Diensten nur innerhalb desKirchspiels verpflichtet, bis zur Landwehr.
6. Die Herren pflegen das Kirchspiel vor Bann zu beschützen.
Wie lange diese Form der Huldigung vorgehalten hat, läßt sich schwer sagen,doch dürfen wir annehmen, daß die Kirchspielsleute zäh an dem alten Herkommenund seiner Bestätigung festgehalten haben.
In der Ordnung, die Johann von Limburg 1486 für seine Häuser Broich undBürgel erließ, wird die Aufgabe des Richters, das Kirchspiel vor Schaden und Gewalt
!) von Below, Landtagsakten II S. 53.
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