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Denkschrift zur Hundertjahrfeier der Stadt Mülheim an der Ruhr 1908
Entstehung
Seite
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Wir haben absichtlich bei diesen Festsetzungen etwas länger verweilt, dahier die Keime zu der weiteren staatsrechtlichen Entwicklung des ganzenMülheimer Gebiets liegen. Es lag auf der Hand, daß die Rechte des Herrn vonBroich und des Amtmanns von Mülheim immer mehr ineinander überfließen mußten,je länger diese Personalunion dauerte, und je weniger der eigentliche Territorialherrmit dem ganzen Gebiet in Berührung kam.

Noch einmal schien es, als sollte die auf so umständliche Weise verbriefteAmtmannschaft des Herrn von Broich in Mülheim ein ebenso vorzeitiges Endefinden, wie die Dietrichs und Heinrichs von Limburg. In dem Schiedsspruch desBischofs von Münster und des Grafen von Moers zwischen Erzbischof Dietrich undGraf Gerhard von der Mark vom 8. Oktober 1449 wurde eine Forderung desletzteren von 8500 Gulden anerkannt. Für 6500 Gulden sollte ihm dafür dasKirchspiel Mülheim versetzt werden unter der Voraussetzung, daß Graf Gerhardes von Wilhelm von Limburg einlöste für diejenige Summe, für die es diesemversetzt war. Damit würde dem Grafen das Kirchspiel für 7000 G. verpfändet sein.Indessen kam es nicht zu dieser Einlöse. Der Vertrag zeigt aber, daß RitterWilhelm schon damals Gläubiger des Erzstifts war. Dietrichs finanzielleVerpflichtungen gegen ihn nahmen aber im Laufe des folgenden Jahrzehnts,besonders durch Wilhelms Beteiligung an der Münsterschen Stiftsfehde, so erheblichzu, daß er am 22. Februar 1459 dem Limburger eine Verschreibung über 4078 Guldenausstellte und ihm hierfür das Dorf und Kirchspiel Mülheim verpfändete.Auch hier ist ausdrücklich jede Rechnungslegung Wilhelms ausgeschaltet. EineEinlösung durch den Erzbischof muß zwei Jahre vorher angekündigt werden, ebensoeine etwaige Absetzung Wilhelms als Amtmann über den Kölnischen Teil von Broich.

Ausbildung der Landeshoheit der Herrschaft Broich

im Kirchspiel Mülheim.

Die kurkölnischen Pfandverschreibungen auf Mülheim und Broich sind, wienun gleich hier erwähnt sein mag, niemals eingelöst worden. Berg, das ja ammeisten Interesse daran gehabt hätte, diese Einlösung vorzunehmen, hat sich damitbegnügt, das Lehnsverhältnis zu Broich aufrechtzuerhalten, und ließ es geschehen,daß das Kirchspiel Mülheim, das ja in den Lehnbriefen garnicht erwähnt werdenkonnte, in immer größere Abhängigkeit von den Herren zu Broich geriet. Schonim 16. Jahrhundert wurde seitens der bergischen Regierung nicht mehr zwischenKirchspiel Mülheim und Herrschaft Broich unterschieden; es galt als ein einheitlichesGebiet, das nun wegen des Lehnsverbands mit Schloß Broich als „bergischeUnterherrschaft" bezeichnet wurde. Im Hinblick auf den vorhin skizziertenVerlauf der Ereignisse in den Jahren 1443 bis 1459 erscheint dieser Anspruch Bergsals ein durchaus unberechtigter. Als solcher wurde er auch auf kurkölnischer Seiteempfunden und bei Gelegenheit der Konferenzen über nachbarliche „Gebrechen"im 16. Jahrhundert wiederholt bekämpft. Hierbei zeigten die jülichschen Räte eineerstaunliche Unkenntnis der durch jene Verträge geschaffenen Verhältnisse. Sieerklärten die entscheidenden Urkunden einfach für verjährt und stritten Kurköln jedesBesitzrecht an Broich ab. Die auch in der Folgezeit fortgesetzten Bemühungen Kur-kölns, die Anerkennung seiner Rechte zu erreichen, führten zu keinem befriedigendenErgebnis. Die Verkennung der Sachlage ging schließlich soweit, daß man am

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