zu gewinnen. Zunächst wurde er vom Herzog Gerhard mit dessen Anteil an Broichbelehnt gegen Rückerstattung des Lehns Hackhausen. Am folgenden Tag aber,am 15. Februar 1446, trug ihm der Erzbischof seinen Teil am Schloße Broich mitdem Kirchspiel zu Mülheim amtsweise auf, und zwar machte er ihn zu seinem unddes Stifts „unberechneten" Amtmann, sodaß dieser also alle Einkünfte genießenkonnte, ohne darüber Rechenschaft schuldig zu sein; er selbst behielt sich und demStift nur die Brüchten von Leib und Gut vor, die eine ganze Gemeinde oder dochderen größter Teil verwirken würde. Die Pflichten eines Amtmanns wurdenhier in großen Zügen umrissen. Die Ernennung und Absetzung der Unteramtleute,Boten und Gerichtsknechte, die zu Schloß und Herrlichkeit gehören, lag in seinerHand, ebenso die Anstellung der Turmknechte, Wächter, Pförtner und des Hausgesindes.Diese sollen jedoch kölnische Untertanen und dem Erzbischof vereidigt sein. Danebenfinden sich hier ähnliche Bestimmungen wie in dem clevischen Amtsbrief von 1430.Wilhelm von Limburg mußte geloben, alle Untersassen im Dorf und Kirchspiel Mülheimund Herrlichkeit Broich in ihren Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten zu lassen,von ihnen keine ungewöhnlichen Schätzungen, Beden, Dienste oder Abgaben zuverlangen, von dem ganzen Besitz nichts zu veräußern oder zu verpfänden, sondernihn zu verbessern und zu vermehren. Schutz der Straßen, Beseitigung der Straßen-räuber und Landesfeinde wurden ihm noch besonders anempfohlen. Allerdings kamnun die Rente von 250 Gulden in Wegfall, und überdies sicherte sich der Erzbischofnoch dadurch, daß er von Wilhelm verlangte, Bürgen zu stellen, und daß er sicheine vierteljährliche Kündigung dieses Amtsbriefs vorbehielt. Wilhelms BürgenHeinrich d. J. Herr zu Gehmen, Wilhelm v. Neßelrode, Herr zum Stein und SohnJohann, Ritter Adolf Quade, Kraft Stecke, Henne v. Hatzfeld, Johann vom Haus undJohann Pieck verpflichteten sich zum Einlager in Bonn für den Fall, daß Wilhelmden Amtsbrief nicht in allen Punkten beobachten würde.
Eine Übereinkunft zwischen dem Erzbischof und Herzog Gerhard über dieseAnordnungen wurde am 11. April 1446 verbrieft, und am gleichen Tage mußteWilhelm von Limburg dem Erzbischof den Burgfrieden schwören, der wegenseiner ausführlichen Bestimmungen über die Verwaltung, Jurisdiktion, Verteidigungund Begrenzung des Broicher Burgbanns von großem Interesse ist. Nur dasWesentlichste sei hier in Kürze daraus mitgeteilt. Die äußersten Endpunkte derFreiheit und Herrlichkeit Broich bildeten die Ruhrfähren bei Saarn und Styrum.Die Grenze lief einerseits der Ruhr entlang, andrerseits „um den Hagen vor demSaarner Berg". Die Bestimmungen über Brüchten u. a. gelten natürlich nur fürdieses verhältnismäßig kleine Gebiet, das nun überdies zwischen Kurköln und demHerrn von Limburg geteilt war. Jeder Besitzer hatte seine besondere Wohnung inBroich und die Hälfte aller Einkünfte. Pforten, Türme und alle Plätze in der Burg,Brunnen, Wohnhäuser, Umgänge, Backhäuser, Brauhäuser, Ställe, Schmieden u. a.sollten gemeinsam sein. Jeder Teil kann einen Amtmann auf eigne Kosten halten, aufgemeinsame waren folgende Beamte anzustellen: ein Priester, zwei Pförtner, achtWächter, zwei Turmknechte, ein Fischer und zwei Müller, und zwar durften es nurkölnische oder bergische Leute sein. Alle Angestellten hatten beiden Teilen zuhuldigen und den Burgfrieden zu beschwören. Etwaige Streitigkeiten zwischen ihnensoll Graf Friedrich von Moers als Obmann schlichten. Die Bestimmungen desAmtsbriefs werden durch diesen Burgfrieden ausdrücklich bestätigt 1 ).
!) Köln, Domstift 1446 April 11.
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