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Denkschrift zur Hundertjahrfeier der Stadt Mülheim an der Ruhr 1908
Entstehung
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Jahre 1399, nachdem bereits für 30000 Goldschilde Sinzig und Remagen verpfändetworden waren. Schon in dem vorläufigen Sühnevertrag zwischen Berg und Cleve-Mark vom August 1397 war das Kirchspiel Mülheim „an beiden Ufern der Ruhr" alsPfandobjekt ins Auge gefaßt worden l ). Am 3. November 1399 wurde diese Verpfändungzur Tatsache. „Mit Gerichten und Herrlichkeiten hoch und nieder, mit Wasser, mit Weide,mit Holz, mit Leuten, mit Erbe und mit Renten, mit Einkünften, mit allen seinenRechten und Zubehörungen, nichts ausgeschieden" ging es nebst zahlreichen anderenbergischen Besitzungen und Rechten in clevischen Pfandbesitz über 2 ).

Somit war fortan, solange jene Summe nicht eingelöst war oder durch andrePfänder ersetzt wurde, der Graf von Cleve in Mülheim Landesherr. In welcherWeise beeinflußte nun dieser Vorgang das Verhältnis der Herrlichkeit Broich zuBerg? Denn diese Herrlichkeit lag ja im Kirchspiel Mülheim, gehörte freilich alsselbständiges Herrschaftsgebiet nicht mit zum clevischen Pfandbesitz.

Schloß Broich war in jener Zeit selbst verpfändet. Ritter Evert von Limburg 3 )hatte es als Pfand von seinem Vetter Graf Dietrich V. von Limburg inne. Ergelobte nun (1400 März 7) dem Herzog von Berg, ihm „den Brief zu halten", dener von seinem Vetter habe, „sprechend auf das Schloß Broich" 4 ). Im folgenden Jahre aberwurde das Verhältnis der Söhne Dietrichs V., Wilhelms und Dietrichs, zu Berg geklärt.Sie haben damals vermutlich die Erbschaft ihres Vaters angetreten und die Verwaltungvon Limburg und Broich selbst in die Hand genommen. Am 16. November 1401 gabHerzog Wilhelm den Brüdern jenen Brief ihres Vaters wieder zurück, der mit demTode des Herzogs kraftlos werden sollte. Sie wurden bei dieser Gelegenheit zwarmit Limburg und Broich belehnt, doch nur für Lebzeiten des Herzogs Wilhelm 5 ).

Vorläufig blieb also das nahe Verhältnis zu Berg bestehen. Es wurdeausdrücklich anerkannt in einem Vertrag, den die genannten Brüder am 29. März 1402mit dem Erzbischof Friedrich von Köln abschlössen e ). Denn obschon sie hierNeutralität gegenüber Kurköln gelobten, so blieb doch dem bergischen Herzog dasRecht gewahrt, in einem etwaigen Krieg mit dem Erzbischof sich der SchlösserLimburg und Broich zu bedienen. Dieser Neutralitätsvertrag wurde übrigens sehrbald zunichte, denn Jungherzog Adolf von Berg verstand es, den Grafen Wilhelmvon Limburg ganz auf seine Seite zu ziehen, um seine Hülfe im drohendenKampf gegen den Kölner Erzbischof und die Bischöfe von Münster und Paderbornzu gebrauchen. Er machte ihn zu seinem edeln Manne und Getreuen, verschriebihm jährliche Gulden und Renten, versprach ihm 500 Gulden bar und außerdem dieErlegung der 1000 Gulden, die Kurköln für den Bruch der Neutralität von demLimburger fordern konnte. Wie es kommt, daß in diesem Vertrag vom14. November 1404 7 ), in dem übrigens jener Everhard von Limburg als einer der

J ) Lacomblet U. B. No. 1031 S. 901.

a ) Klanke und Richter S. 182.

;l ) Sohn Johanns. Er stand dem bergischen Hof sehr nahe und wurde später Herr vonHardenberg. Man muß annehmen, daß er ein Sohn des Krem er II. S. 58 genannten Johann(Bruders von Dietrich V.) ist. Dann war er also der rechte Vetter von Wilhelm und Dietrich.Die Annahme Kremers (S. 69 f.) daß er ein Sohn Dietrichs VI. sei, ist ganz unhaltbar. (Vgl. z. B.Broich Urk. .1420 Aug. 23.)

') Bezieht sich wohl auf Lacomblet U. B. III No. 795. (Verpflichtung des GrafenDietrich zur Hülfeleistung) oder auf den Lehenrevers.

5 ) Lacomblet U. B. IV. No. 5. Ergänzt durch die Urk. Hz. Wilhelms vom gleichen Tage(Ms. A. 266 fol. 10 v).

G ) Lacomblet U. B. IV. No. 12. — Vgl. hierzu auch die Abmachung Kurkölns mit Jülich(ebenda No. 19).

7 ) Wie vor. No. 30.

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