sie wieder nicht in Xanten erschienen. So ging der Prozeß für Styrum verloren undKoch blieb bis zu seinem Tod (1515) nur Vizecurat. Mit dem Tod Hermanns vonHessen (1540) trat die Angelegenheit in ein neues Stadium. Es kam hinsichtlichdes Personats zu einem förmlichen Schisma, da die beiderseits Präsentierten ihreAnsprüche aufrecht erhielten, während ein langwieriger Prozeß an der RömischenKurie die Berechtigung des einen oder andern in der Schwebe ließ. Das eigentlichePfarramt versah in dieser Zeit Johann Kremer oder Mercatoris (gest. 1559). Diekonfessionellen Unterschiede (Broich war evangelisch, Styrum katholisch) treten,zunächst wenigstens, in diesem Streit zurück hinter den dynastischen Interessen.Graf Wirich von Dhaun zu Broich hatte 1540 für das Personat seinen Sohn Johann,Kanonikus am Dom und an S. Gereon in Köln, dem Xantener Propst Johann vonVlatten präsentiert. Demgegenüber stellte im folgenden Jahre Graf Georg zu Limburg-Styrum den Johann Ansenick auf. Diesem gelang es, trotz schwebendem Prozeß sichin den Besitz der Personatsgüter zu setzen. Ihm folgte darin als StyrumerPraesentirterGilbert Wittgenstein. Inzwischen hatte Johann von Oberstein auf das Personat Verzichtgeleistet zu Gunsten der Ansprüche des Grafen Gumprecht von Neuenahr, der alsInhaber der Grafschaft Limburg nun seinerseits Wilhelm Lutzenradt präsentierte.Jedoch dieser resignierte das Personat dem Kanonikus an S. Gereon Werner Breid-scheidt. Jetzt spitzte sich der Streit immer mehr zu; denn Breidscheidt suchteden rite investierten Friedrich von der Wick, den Nachfolger Wittgensteins, undebenso den 1563 von Styrum präsentierten Bernhard von der Wick aus dem Besitz derPersonatsgüter zu verdrängen und wurde hierbei von dem Herrn von Broich unterstützt.
Es würde zu weit führen, wollten wir hier die einzelnen Phasen des umständlichenProzesses verfolgen. Es sei nur erwähnt, daß 1568 zunächst ein für Breidscheidtgünstiges Urteil des Kölnischen Offizials erfolgte, während fünf Jahre später seinGegner Berndt von der Wick an der päpstlichen Rota obsiegte, durch deren UrteilBreidscheidt exkommuniziert wurde.
Wurde hiermit päpstlicherseits die Rechtmäßigkeit der Styrumschen Ansprücheanerkannt, so war damit der Friede in dieser Angelegenheit noch keineswegs völlighergestellt. Denn neben dem Personat kam ja immer auch die Bestallung deseigentlichen Pfarrers in Frage, die bald vom Personatar, bald von der Patronats-herrschaft in Anspruch genommen wurde. Es fehlt dabei nicht an vernünftigenVermittlungsvorschlägen, aber die Streitlust und Prozeßsucht treibt schließlich nochzur Einleitung des Verfahrens am Reichskammergericht. Und so geht der Streitnoch Jahrzehnte lang fort, bis im Jahre 1662 Graf Moritz von Limburg-Bronkhorstzu Styrum den Entschluß faßt, der Gemeinde das Patronat zu überlassen, womit sichBroich ohne Preisgabe seiner Rechte 1675 einverstanden erklärt. Gemäß der Bestimmungdes Grafen Philipp Ferdinand von Styrum vom Jahre 1760 hatte die Gemeinde fortandas Patronatsrecht als ein Lehen des Hauses Styrum zu empfangen.
Verpfändung des. Kirchspiels Mülheim.
1. An Cleve (1399 bis 1443).
Die gewaltige Kriegsschuld, die Berg durch den unglücklichen Kampf gegenCleve im Jahre 1397 auf sich geladen hatte, nötigte den Herzog Wilhelm I. unddessen Söhne Gerhard, Adolf und Wilhelm zu umfangreichen Verpfändungen anGraf Adolf von Cleve und Mark. 13000 alte Goldschilde, das ist nach unsermheutigen Geld eine Summe von etwa 650000 Mark, betrug diese Schuld noch im
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