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Denkschrift zur Hundertjahrfeier der Stadt Mülheim an der Ruhr 1908
Entstehung
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bedeutend sein. Zu Familienstreitigkeiten wurde dadurch immer wieder aufs neueAnlaß gegeben, einer Verstimmung zwischen nahen Verwandten Tür und Tor geöffnet.

Dies zeigte sich auch hier. Noch Jahrhunderte lang bildet das MülheimerKirchlehen einen Zankapfel sowohl zwischen den beiden Limburger Hauptlinien alsauch zwischen Angehörigen derselben Linie. Inwieweit die Streitigkeiten zwischenden Brüdern Graf Wilhelm und Dietrich von Limburg-Broich, die der Vertrag vom21. August 1437 zum Abschluß brachte, mit hervorgerufen waren durch die Besetzungder Kirche, läßt sich nicht ersehen. Jedenfalls nahm Graf Wilhelm, als ältererBruder, hier ausdrücklich die Mülheimer Kirchengift für sich in Anspruch. Zu einemernsteren Konflikt kam es erst dadurch, daß die Rechte des Grafen Wilhelm mitdessen einzigem Kind Margarete an die Grafen von Neuenahr übergegangen waren.Denn hierdurch wurde eine Störung des früher zwischen den beiden LimburgerLinien vereinbarten Turnus hervorgerufen. Gemäß Vertrag vom 12. September 1460hatten die Grafen Gumprecht und Friedrich von Neuenahr, Vater und Sohn, dasPersonat vergeben x ) und später war durch Wilhelm von Limburg-Styrum der Antragdes Grafen von Neuenahr, nochmals die Kollation ausüben zu dürfen, bewilligt worden.Die nächste Vakanz trat 1496 ein durch den Tod des Vikars Heinrich Storm. Jetztpräsentierte Graf Johann von Limburg-Broich den Goswin Koch (Coci) 2 ), währendder Inhaber des Personats, Dietrich Gruytter, den Lubbert Ede in Vorschlag brachte.Indem der Offizial des Xantener Propsts Ede als den Berechtigten anerkannte undin den Besitz der vicaria perpetua setzte, wurde hier zum ersten Mal dem Rechtdes Personatars auf die Besetzung der Vikarie Rechnung getragen.

Es war erklärlich, daß Limburg-Broich, diesmal nicht zu seinem Rechte gelangt,bei Erledigung des Personats die Kollation auszuüben suchte. Es kam dabei abermit Limburg-Styrum in Konflikt. Während nämlich Graf Johann seinem KaplanHermann das Personat zuzuwenden wünschte, präsentierte Adolf von Limburg-Styrumden bisherigen Vikar Goswin Koch als Personatar. Broich nahm das nicht ruhig hin,suchte vielmehr möglichst günstige Aussichten für den unvermeidlichen Prozeß amgeistlichen Gericht zu gewinnen. Johann fertigte daher (1505) nicht für seinen KaplanHermann, sondern für den Dechant an S. Mariengraden in Köln, Hermann von Hessen,eine Präsentation aus, denn einem solchen Prälaten standen natürlich mehr Mittel zuGebote, vor dem geistlichen Richter sein „Recht" und damit auch das des Herrn vonBroich durchzusetzen 8 ). Es kam denn auch zum Prozeß vor dem Offizial desXantener Propsts. Schließlich sollten beide Parteien Zeugen beibringen. Da halfsich Johann von Broich mit Gewalt; er verbot den beiden Mülheimer Parochianen,die zu Gunsten Styrums vor den Offizial geladen waren, — es war der KnappeHeinrich von Galen und Johannes Bußenmecher —, durch den Boten des MülheimerGerichts bei Verlust von Leib und Gut, vor dem Offizial Zeugnis abzulegen. DerGewalt mußten sie nun allerdings nachgeben, aber vor Notar und Zeugen bekundetensie in Bußenmechers Haus in Mülheim, was ihnen über die Berechtigung des HausesStyrum zur Präsentation des Personats bekannt war. Obwohl Goswin Koch sichdiese Aussage notariell verbriefen ließ, nahm der Prozeß für ihn doch eine ungünstigeWendung. Der Offizial lud jene Zeugen nochmals vor und tat sie in Bann, als

') v. Steinen, Westfälische Geschichte IV S. 1341.

a ) 1489 März 29 hatte Graf Johann schon dem Gauwyn vamme Huyß eine Anwartschaft aufdie Kirche Mülheim verliehen oder 100 Gulden zugesagt. Dies bezog sich aber doch wohl auf dasPersonat. 1498 April 26 wurde Gauwyn mit 50 Gulden abgefunden.

:i ) Daß es für arme Geistliche schwer war, im geistlichen Prozeß Recht zu erlangen, ist einehäufig auftretende Klage. Vergl. Redlich, Jülich-bergische Kirchenpolitik I S. 45 u. ö.

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