Diese Lösung mag den Anlaß gegeben haben, daß die Limburger nun ihre eigenenDifferenzen, in die sie schon wegen der Patronatsrechte gekommen waren, zum Ausgleichbrachten. Bereits am 17. Januar 1342 verglichen sie sich hierüber; der Nachfolger desvon Dietrich von Limburg-Hohenlimburg mit der Kirche belehnten Herrn Hartmannsollte durch den Herrn von Styrum präsentiert werden, darnach hätte wieder dieHohenlimburgsche Linie zweimal hintereinander das Vergebungsrecht auszuüben 1 ).
Da in späterer Zeit der Personatar immer das Recht für sich in Anspruchnahm, den Vicarius perpetuus zu ernennen, wäre wohl anzunehmen, daß bei demPatronatsstreit nur die Präsentation des Personatars in Frage gekommen sei. Indessenist es doch auffällig, daß nach Hartmanns Tod Dietrich Plater als Rektor substitutusder Kirche erscheint und im Jahre 1359 ausdrücklich erklären muß, kein Anrechtauf Kirche oder Vikarie zu besitzen, vielmehr sei Herr Johann von Limburg (einjüngerer Sohn des Ritters Johann II. von Limburg-Styrum) der wirkliche Pastor derKirche 2 ). Da Plater bis zu seinem im Anfang des 15. Jahrhunderts erfolgten Todstets als Vikar bezeichnet wird, so ist zu vermuten, daß auch Hartmann nur Vikarwar. Damit wäre dann zu folgern, daß der Streit um die Besetzung ebenso sehrdas Vikariat wie das Personat betroffen habe.
Einen neuen Versuch, das Patronatsrecht an sich zu reißen, unternahm imJahre 1366 Burkhard von Broich mit seinem Sohn und Nachfolger Dietrich, freilichmit ebenso wenig Erfolg. Denn die Obmänner Graf Engelbert von der Mark undGraf Wilhelm von Berg konnten auch hier nur wieder das Recht des Grafen Dietrichvon Limburg und somit die Abweisung der Ansprüche Broichs durch Graf Adolfvon Berg bestätigen 3 ). So sah sich Dietrich von Broich veranlaßt, am 2. Juli 1368endgiltig zu Gunsten des Grafen Dietrich von Limburg und Dietrichs von Limburg-Styrum auf das Patronatsrecht zu verzichten und damit den Streit zu begraben. DieseAussöhnung kam zustande durch VermittlungderHerren Johann zu Moers, Wolter Stecke,Burkhard von Kückelsheim, Gerhard von Witten, Johann von der Dorneburg gen.Aschebrock und Wilhelm Maelmann. Sie wurde verbrieft im Münster zu Essen.
Als Graf Dietrich dann Herr von Broich geworden war durch seine Heiratmit Lukardis und im Jahre 1385 durch einen Tauschvertrag den Altenhof nebst zweiGütern zu Heißen und einem zu Fulerum der Styrumer Linie überließ, verzichteteseine Gemahlin auf die ihr am Altenhofe verschriebene Leibzucht, erklärte dabeiaber, daß jedem sein Recht an der Kirche zu Mülheim verbleiben solle 4 ). DiesemVertrag war ein anderer vorangegangen, der uns näher unterrichtet über die durchGraf Dietrich hierbei erworbenen Güter und Rechte. Sie dienten wesentlich dazu,den Besitz in der Grafschaft Limburg abzurunden. Auch hier war das beiderseitige Rechtan dem Mülheimer Kirchenlehen von dem Tausch ausgenommen worden, obwohl die Basisdieses Rechts, der Besitz des Altenhofs, veräußert worden war 5 ). Für die Anschauungs-weise jener Zeit gewiß sehr bemerkenswert ist dieses zähe Festhalten an demPatronats-recht, das an sich finanziell unergiebig war, mochten auch die Einkünfte des Personats
!) Kremer II S. 145.
2 ) Auszug dieser Urkunde von 1359 Dez. 3 in Akten des Jül.-Berg. Archivs (Herrsch. Nr. 19).Vergl. hierzu Krem er II S. 100.
3 ) Kremer II S. 156—158.
4 ) Ebenda S. 160 f. (1385 Sept. 9).
5 ) Dieser Vertrag datiert vom 1. Aug. 1385. Er liegt nur in einer alten Abschrift desBroicher Archivs vor. Hier heißt es ausdrücklich: „Uitgescheyden des kerken leyns to Molhem derkerken, so weet mallich rechtes under uns beyden van aldes dar an gehaet hevet, dat sal mallichdar an behalden und unser beyder erven."
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