Jahrhunderts vor. Im wesentlichen beziehen sich die Verhandlungen auf die Verpflichtungder Hobsieute, die Güter nicht zu zersplittern oder durch Verschreibungen zu belasten.Also nicht weniger als sieben Hofesgerichte haben im Kirchspiel Mülheimbestanden, von denen anscheinend nur zwei (Raadt und Menden) Güter umfaßten,die außerhalb der Grenzen des alten Kirchspiels lagen.
Die Verteilung des Grundbesitzes im Kirchspiel Mülheim.
Von der großen Mannigfaltigkeit der Grundbesitzverhältnisse und Rechts-ansprüche in diesem einen Kirchspiel legen die Urkunden beredtes Zeugnis ab.Wir sahen eben schon, daß außer den Herrschaften Broich und Styrum die AbteiWerden, das Stift Kaiserswerth und die Johanniterkommende in Wesel als Besitzerabhängiger Höfe in Frage kamen. Aber diese Hofesgüter stehen der Zahl nachin einem sehr bescheidenen Verhältnis zu den in Allodialbesitz befindlichen Gütern.
Werden, als die älteste Korporation, die im Mülheimer Gebiet Grundbesitzerhielt, besaß hereits im 9. Jahrhundert Land zu Menden. Außer dem schonerwähnten Hof zu Raadt mit den davon abhängigen Gütern, unter denen sich derschon im 11. Jahrhundert erworbene mansus in Dümpten 1 ) befand, hatte die Abteinoch verschiedene Güter inne, die als Lehen in Empfang genommen wurden, sodas Gut Möllenbeck an der Grenze zwischen dem Stiftsgebiet und dem Kirchspiel,das Gut Broichhausen bei der Lipperheide, ein Gut zu Speidorf 2 ), und überdies dieRechte in der Saarner Mark 3 ) und die Fischerei in der Ruhr ober- und unterhalbBroichs, mit der sowohl Broich wie Styrum belehnt waren. Diese Fischerei-berechtigung knüpfte sich ursprünglich an ein Grundstück zu Menden, das im9. Jahrhundert von Oddag der Kirche zu Werden übertragen war 4 ).
Unter den geistlichen Kor-porationen, die wir hier zunächstins Auge fassen, erwarb den be-deutendsten Grundbesitz im Kirch-spiel die Cisterzienserinnen-AbteiSaarn, gegründet etwa 1214. Erbeschränkte sich nicht nur auf dieHonnschaft Saarn, sondern umfaßteauch Güter in den HonnschaftenBroich, Eppinghoven, Menden,Mülheim und Styrum. Schon imersten Jahrhundert ihres Bestehenshat die Abtei zahlreiche Güter zumTeil aus der Hand adliger Herren Kloster saarn.
erhalten, so durch den Edelherrn Werner von Linnep das Obereigentum einesZehnten (1258), durch Bertold Scule das gleiche Recht an Besitzungen zu Roskothen (1277),durch den Grafen Dietrich von Limburg den Zehnten zu Bottenbroich (1297) u. a. m.Soviel sich urkundlich nachweisen läßt, hatte Saarn bis zum Jahre 1500 nicht
!) Lacomblet U. B. IV No. 612.3 ) Ebenda I No. 188.
3 ) Der Pächter des in den Hof Raadt gehörigen Muntersguts in Saarn versah das Förster-amt auf Saarner Mark. (Kötzschke, Urbare S. 480 f.)
4 ) Lacomblet U. B. I No. 51 und davon abweichend Werden, Liber maior privilegiorum fol.ll b.
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