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Denkschrift zur Hundertjahrfeier der Stadt Mülheim an der Ruhr 1908
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Außer diesen beiden Hofesgerichten wurde in Broich an der Kapelle 1 ) einHofesgericht gehalten und efn weiteres im Neuenhof. Wir besitzen noch Protokolledieser beiden Hofesgerichte, die freilich über den Beginn des 17. Jahrhunderts nichtzurückreichen. Sie überliefern uns aber doch die für diese Gerichte geltendenOrdnungen und unterrichten uns über die Termine und Verhandlungsgegenstände.In letzterer Beziehung gilt das vorhin Ausgeführte für alle diese Hofesgerichte. Auchdie allgemeinen Bestimmungen über die Pflichten der Hobsieute weichen wenig voneinander ab. Das Gericht an der Kapelle wurde jährlich dreimal abgehalten undzwar an dem Dienstag nach Dreikönigetag, Ostern und Lamberti 2 ). Nach einemVerzeichnis des 17. Jahrhunderts gehörten zu diesem Hobsgericht siebzehn Hobsieute,zu dem Gericht im Neuenhof nur elf. Der Termin der Hobsgerichtstage im NeuenhoferGericht ist der gleiche wie im Altenhof zu Mülheim.

In Raadt besaß schon im elften Jahrhundert die Abtei Werden einen sogenanntenSattelhof (Saal- oder Oberhof), der, vom Kaiser Heinrich IV. s ) für vogtfrei erklärt(1098), gewiß schon früh den Mittelpunkt eines Hofesverbands bildete. Die Protokolledes Raadter Hofesgerichts gehen bis ins 16. Jahrhundert zurück. Damals gehörtenin diesen Hof sechzehn Güter. Sie verteilten sich auf folgende Ortschaften: vier inFulerum und Merscheid, drei in Winkhausen, je zwei in Raadt, Rüttenscheid undBerchem, je eins in Eppinghofen und Kettwig. Dieser Hofesverband ging alsoüber die Grenzen des Gerichts Mülheim hinaus. Im 18. Jahrhundert sind zwei-undzwanzig Güter auf dem Hofesgericht vertreten. Wie aus einer Urkunde desGerichts Mülheim vom 17. Oktober 1536 hervorgeht, gehörte der Bruch zu Haarzopf(an der Hartschoppen"), zwischen dem Wasschede und dem Busch Bruyns zu Radein den Hof der Abtei.

Außer Werden hatte auch das Stift Kaiserswerth ein Hofesgericht in Styrumim Beumhof auf St. Panthaleonstag (28. Juli). Zu ihm gehörten im 16. Jahrhundertacht Hofesgüter. Auffälligerweise ist über diesen Hof und den ganzen Hofesverbandso wenig bekannt, daß wir uns auf diese Erwähnung beschränkt sehen. Es mußdahingestellt bleiben, ob eben dieser Hof es ist, den Kaiser Heinrich IV. dem Stift 1067geschenkt haben soll 4 ).

Schließlich hatte noch der Johanniter-Komtur in Wesel ein Hofesgerichtim Schulten-Hof zu Menden, zu welchem im 16. Jahrhundert aus dem Gericht Mülheimdrei Hobsmannen gehörten. Dieses Hobsgericht wurde jedes Jahr an dem nächstenWerktag nach Lamberti abgehalten. Seit 1441 besaß die Weseler Kommende diesenHof. Vorher war er Eigentum der Herren v. Elverfeld und eine Zeitlang der Pröpstinvon Essen Margarete von der Mark 5 ). Im ganzen gehörten zehn Kurmutsgüter zudiesem Hof. Protokolle dieses Hofesgerichts liegen erst aus dem Ende des achtzehnten

x ) Vermutlich das Hofesgericht des Viehhofs zu Broich. Bei dem Verkauf eines Teils desGuts up dem Boegel zu Saarn 1416 April 27 sind unter den Zeugen Hofesleute vom Viehhof zuBroich,dar dat vurs. gud ein delz recht in gildet". (Broich). Das andere Hofesgericht ist wohlidentisch mit demam Hagedorn".

2 ) Diese Termine waren besonders beliebt, galten z. B. auch für das Vogteigericht in Duisburg.(Averdunk S. 235).

3 ) Lacomblet, U. B. IVNo. 611. Auch Kötzschke, Beiträge etc. 10 S. 83, sieht hierinden Anstoß zur Ausbildung selbständiger Fronhofsgerichte.

4 ) Lacomblet, U. B. I No. 207. Wir erwähnten oben schon, daß die Überlieferung derUrkunde erst aus dem 17. Jahrhundert stammt.

"") Aander-Heyden, Urk.-Buch I S. 288.

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