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Denkschrift zur Hundertjahrfeier der Stadt Mülheim an der Ruhr 1908
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mit zu Rate gezogen werden. Bei dem konservativen Charakter derartiger Einrichtungenist wohl zu schließen, daß Fristen und Formen von jeher dieselben waren, soweitnicht die Gegenstände ein eigentliches Prozeßverfahren erheischten, das dann natürlichvon den jeweiligen Formen der Prozeßführung abhängig war.

Das regelmäßige (ungebotene) Hofesgericht des Altenhofs wurde jährlichdreimal abgehalten und zwar am Tage des hl. Blasius (3. Februar), der hl. Margarete(13. Juli) und des hl. Lambert (17. September); das des Freidhofs zweimal, am Tagenach St. Blasii (4. Februar) und nach St. Johannis Bapt. (25. Juni). Die Verhandlungenbegannen Vormittags 10 Uhr. Alle Hofesleute (Hobsmannen) hatten da bei Strafevon 8 Albus zu erscheinen. Die Strafe für häufigeres Ausbleiben wurde vom Hofes-gericht besonders festgesetzt. Jeder im Hofesverband befindliche Hof mußte hiervertreten sein. Beim Wechsel im Besitz hatte der neue Hofesmann den Eid alssolcher abzuleisten.

Gegenstände der Verhandlungen waren zunächst die allgemeinenAngelegenheiten des Hofesgerichts, wie Aufbewahrung des Hobsbuchs, Anträge zurAnnahme als Hobsmann, Ablegung des Hofeseids. Im übrigen wurden hier Klageneinzelner Hobsieute vorgebracht. Meist handelte es sich dabei um Grenzsachen(Anträge auf Revision der Grenzsteine von Hofesland), um Wegesachen (Zupflügungdes Zehnt- und Pachtwegs), Zahlung des Kurmuts und um verschiedenartige Streitig-keiten zwischen Hofesleuten, wie sie die Nachbarschaft eben hervorzurufen pflegt(z. B. Wasserabflüsse u. dergl.). Ebenso hatte das Hobsgericht zu befinden in Streitig-keiten zwischen dem Hobsherrn und den Pacht- und Lehnsleuten. Ferner wurdenVerkäufe von Hofesgut und Besitzüberweisungen auf Grund von Verschreibungenhier vorgenommen. Bei Injuriensachen wurde die Entscheidung des oberen Hofesherrn,also des Inhabers der Höfe eingeholt. Handelte es sich um Grenzstreitigkeitenzwischen einem Hobsmann mit einem Nachbarn, der nicht zum Hofe gehörte, sowurde die Klage zunächst auch dem Hobsgericht vorgebracht; von diesem ergingdann die Aufforderung an dasLandgerichtMülheim, die Grenzbesichtigung vorzunehmen.

Es geschah häufig, daß das Hofesgericht „gehegt" wurde, aber aus Mangelan Verhandlungsmaterial auseinanderging. Außerordentliche (gebotene) Hofesgerichtewurden gelegentlich auch abgehalten, jedoch selten genug.

Die zu diesen Höfen gehörigen Güter waren entweder Leibgewinnsgüter(Bauhöfe) oder Kurmutsgüter. Starb der Pächter eines Leibgewinnsguts, so hattendie Erben um die Erneuerung der Pachtung anzuhalten. Der Tod eines Kurmutsmannsverpflichtete den Erben innerhalb 14 Tagen den verfallenen Kurmut dem Hofesherrnabzuliefern. Beide, Pächter wie Kurmutsleute, wurden durch die Hobsartikel verpflichtet,ohne herrschaftliche oder Hobsgerichts-Erlaubnis keine Verpfändungen dieser Güteroder Verschreibungen auf dieselben vorzunehmen; das Abhauen des „Erbholzes" warihnen gleichfalls untersagt.

Ein Verzeichnis der zum Altenhof gehörigen Kurmutsgüter, das aus demsiebzehnten Jahrhundert erhalten ist, zeigt, daß diese über das ganze Kirchspielverstreut lagen. In Mülheim selbst waren vier solche Güter („in der Müllhoeven",„in der Hellen", „ter Sooden" und Jan Ingelberts Haus), in Holthausen zwei(Spickermans und Nolden Gut), je eines in Dümpten („uffr Heyden"), Fulerum(„Hueffmans Gut"), Menden (Rutger Bremers Gut), Styrum (Arnds Gut zu Kalden-hoeven), Vonscheid 1 ) (Titzmans Gut) und das Gut auf dem Sengel.

x ) Zwischen Mülheim und Holthausen. Auf der Plönniesschen Karte von 1715 noch alsFonschet eingezeichnet.

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