Druckschrift 
Denkschrift zur Hundertjahrfeier der Stadt Mülheim an der Ruhr 1908
Entstehung
Seite
18
Einzelbild herunterladen
 

Ein Siegel besaß das Mülheimer Schöffengericht ursprünglich nicht. In denältesten Urkunden, die vor diesem Gericht ausgestellt wurden, siegelten entwederdie Gerichtsherrschaft (Graf oder Gräfin von Berg) oder der Aussteller. Spätertraten, wie wir sahen, für die Gerichtsherren deren Amtleute in Angermund einund um 1400 der spezielle Mülheimer Amtmann. Etwa um 1420 beginnt die Besiegelungdurch den Richter, vielfach mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß die Schöffen keinSiegel besitzen. Erst im Jahre 1443 tritt ein solches auf, freilich um gleich daraufwieder zu verschwinden. Es kann erst nach dem 13. November 1441 angefertigt wordensein, aus welchem Anlaß, bleibt unbekannt. Zwei Schöffenurkunden des genanntenJahres 1443 bezeugen, daß das Siegel überhaupt existiert hat. Aber die eine istuns nur in Abschrift überliefert, an der anderen ist das Siegel abgefallen. Schon1447 April 16 siegelt der Richter wieder allein. Und so bleibt es bis zur Zeit Wirichsvon Dhaun. Erst dieser hat im Jahre 1523 oder 1524 dem Gericht ein Siegel verliehen 1 ),charakteristischerweise das Dhaun'sche Wappen und darein gesetzt die Anfangs-buchstaben seiner Herrschaftsgebiete. Denn nur so dürften nach einer überzeugendenVermutung des Herrn Archivdirektors Dr. Ilgen die sonst rätselhaften Buchstaben h,b, d, a, die in das Schräggitter gesetzt sind, sich erklären lassen: Herren (von) Broich,Dhaun, Averstein (Oberstein). In dieser Form wurde das Siegel auch wiederhergestellt,als das alte gelegentlich der Beraubung der Mülheimer Kirche durch die spanischenTruppen (1587 Jan. 12) verloren gegangen war.

Die Hofesgerichte im Kirchspiel Mülheim.

Neben dem Schöffengericht Mülheim gab es in dem Gebiete des Gerichtseine Anzahl Sondergerichte, die für bestimmte Personenkreise oder Güterverbändezuständig waren und damit bis zu einem gewissen Grade, soweit die niedere Gerichts-barkeit in Frage kam, vom Schöffengericht eximiert blieben. Es bestanden hier nichtweniger als sieben Höfe, die mit den zugehörigen Gütern sich zu kleinen Gerichts-verbänden zusammenschlössen. Die Höfe in Mülheim und Styrum die sich imJahre 1200 im Besitz des Grafen Arnold von Altena befanden, bildeten in spätererZeit die Mittelpunkte zweier Hofesgerichte. Wir können ihr Bestehen zwar nichtvor dem fünfzehnten Jahrhundert urkundlich beweisen aber mit ziemlicher Sicherheitannehmen, daß schon in einer früheren Zeit die Ausbildung der Hofesverfassungstattgefunden hat. Man darf sich diese Höfe mit den von ihnen abhängigen Hufenund Gütern nicht als einen völlig einheitlichen Wirtschaftskomplex vorstellen. Denndiese abhängigen Güter waren vielfach verstreut zwischen freien Gütern und solchen,die wieder zu einem andern Hofesverband gehörten. Es ist wohl zu vermuten, daßder Zaun oder Etter, der das immune Gebiet des Altenhofs und des Hofs Styrummit dem sogenannten Freidhof umgab, nur das eigentliche Salland dieser Höfe ein-friedigte. Die abhängigen Güter werden eben, weil sie sich meist in Gemenglagemit Bauerngütern befanden, nicht mit von diesem Zaun eingeschlossen gewesen sein.

Da uns zusammenhängende Protokolle des Hofesgerichts des Altenhofs inMülheim wie des Freidhofes in Styrum erst aus dem siebzehnten Jahrhundertvorliegen, können wir nur nach diesen uns ein Bild von der Art der Hegung diesesGerichts und der hierbei verhandelten Gegenstände machen. In letzterer Beziehungkonnte auch eine Kundschaft der Altenhof er Hofesgeschworenen vom 4. Juni 1573

J ) 1527 Okt. 8. erklärten die Schöffen, es sei im vierten Jahre, daß sie von ihrem Junkerein gemeinsames Gerichtssiegel empfangen hätten.

18