dieser Eigenschaft dem Mülheimer Gericht präsidiert. Schon 1371 tritt Ritter Hermannvon der Seldunk in diese Funktionen ein 1 ). Er wird bald als Amtmann, bald alsSchultheiß von Angermund bezeichnet. Bis zum Jahre 1391 läßt er sich in dieserStellung und als Vorsitzender des Mülheimer Gerichts nachweisen 2 ), dann 1393Reyneke von Ulenbroich, dem schon im folgenden Jahre Hermann von Winkel-hausen als Schultheiß nachfolgte.
Die Tatsache, daß der Vorsteher des Amts, zu dem das Gericht Mülheimgehörte, den Vorsitz in diesem Gericht führte und die Schöffenurkunden besiegelte,ist weder eine auffallende noch eine vereinzelte Erscheinung. Wir finden in jenerZeit diese Anordnung vielmehr planmäßig durchgeführt. Sie tritt erst zurück, als mit dem15. Jahrhundert die Ansprüche an den Amtmann sowohl wie an die einzelnen Gerichtezu steigen begannen. Doch blieb den Amtleuten dann das sogenannte Amtsverhör,das aber an den betreffenden Amtssitzen stattfand.
Einen Übergang zu der Selbständigkeit des Gerichts Mülheim bezeichnetdas Auftreten eines besonderen Amtmanns am Ausgang des 14. Jahrhunderts. 1397wird als Amtmann von Mülheim Johann van Kukelshem bezeichnet. Er blieb indieser Stellung trotz der bald eintretenden Verpfändung des Kirchspiels und Gerichtsnachweislich bis 1402 und nahm am Gericht fast immer 8 ) dieselben Funktionen ein,wie vorher der Amtmann und Schultheiß von Angermund. Als dann ein clevischerAmtmann Mülheim mit verwaltete, ist der Mülheimer Richter allein derjenige, derzusammen mit den namentlich aufgeführten Schöffen und dem Fron die Urkundenausstellt und allein besiegelt.
Die Namen der Mülheimer Schöffen enthalten, wenigstens in dieser frühenZeit, deutliche Hinweise auf die zum Gerichtsbezirk gehörenden Ortschaften undWohnplätze. Sie sind daher besonders aus diesem Gesichtspunkt von großem Interesse,abgesehen von ihrem Wert für die Geschichte einzelner Familien 4 ). Sie geben unsindessen keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Richter aus den Schöffen hervorgegangensind. Man wird daher annehmen können, daß die Stelle des Richters nach Amtsrechtvergeben wurde. Die Bevorzugung einer Familie macht sich erst im 16. Jahrhundertbemerkbar, doch kann von einer Erblichkeit der Stelle dabei nicht die Rede sein.Der dem Gericht als Gerichtsbote beigegebene Fron gehörte demselben Personenkreisan, wie die Schöffen. Es kommt wiederholt vor, daß ein Fron als Schöffe im Schöffen-kolleg bleibt, auch wenn er nicht mehr Fron ist.
Hinsichtlich seiner Verfassung und Kompetenz unterschied sich das MülheimerGericht in keiner Weise von den übrigen bergischen Landgerichten. Solange dasSchöffengericht Kreuzberg bei Kaiserswerth bestand, hatten hier die MülheimerSchöffen ihre Konsultation zu nehmen 5 ). In welcher Weise durch die Ausbildungder Broicher Herrschaft besonders im 17. und 18. Jahrhundert die Gerichtsverfassungbeeinflußt wurde, kann in dieser knappen Skizze nicht mehr berücksichtigt werden.Hierzu würde eine gründlichere Durchsicht des Broicher Aktenbestands, als sie jetztmöglich war, erforderlich sein. Nur auf einiges wenige besonders Charakteristischewird unten noch hingewiesen werden.
J ) Broich 1371 Sept. 17. S. heißt auch van „Slycheim". Er wird hier als Amtmann bezeichnet,ebenso 1383, dazwischen als Schultheiß.
2 ) Er ist jedoch noch 1394 Okt. 24 am Leben (Jülich-Berg 1347).
3 ) Es kommt z. B. vor, daß er eine Schöffenurkunde nur besiegelt, aber nicht mit ausstellt.
4 ) Wir geben als Beilage VI ein Verzeichnis der Mülheimer Schöffen bis zum Jahre 1600.
5 ) Zeitschr. d. Berg. Gesch. Ver. 20 S. 173. Vgl. hierzu auch v. Below, Landtagsakten I S. 724.
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