(Duisburg) wie gegen das Essener und Werdener Stiftsgebiet durch Kundschaftenund Zeugenverhöre des 15. und 16. Jahrhunderts mehrfach festgestellt worden. Beider Verwertung aller dieser Aussagen wird man sich freilich bewußt bleiben müssen,daß diese Art der Beweisführung immer nur eine mangelhafte ist und nur denZustand verhältnismäßig kleiner Zeiträume ins Auge faßt.
Im Süden grenzte das Gericht Mülheim an das Werdener Territorium.Hier bildete zunächst der in die Ruhr fließende Roßbach die Grenze. WeitereGrenzpunkte bezeichneten Mühlenbeckshof, Raadt, Haus Stein und Kreuzbeck 1 ). Hierbegann die Grenze gegen das Stift Essen, die nach Osten hin durch die PunkteOverscheid und Kaldenhof markiert wird. Über die Grenzen an der Lipperheidesind mehrfach Zeugenverhöre aufgenommen worden. Die bei dieser Gelegenheitangegebenen Grenzpunkte Kraenenboem, Swartenberch, Worpenberch, werdenfreilich bei der Entwicklung, die grade dieses Gebiet genommen hat, heute nichtmehr aufzufinden sein. Es sei nur erwähnt, daß bei einer Grenzaufnahme vom
15. Februar 1483 Dückers Gut, Lipperhof, Temminkhof und Rumswinkel als nochzum Gericht Essen gehörig bezeichnet wurden.
Nach Westen und Nordwesten hin grenzte das Gebiet des DuisburgerGerichts an das des Mülheimer. Aus dem Ende des 15. Jahrhunderts findet sichhierüber eine Grenzbeschreibung, die zum größten Teil auch in dem späteren Grenz-verlauf wiederzuerkennen ist. Sie ist uns allerdings in zwei verschiedenen Formenüberliefert 2 ) und wird noch ergänzt durch Aufzeichnungen aus dem Ende des
16. Jahrhunderts. Die Grenze lief vom Rhein bei Angerort die Anger aufwärts biszum Hof then Biege, von da über den Weverkaet auf das hohe Hietfeld, über denStrohweg durch den Wald zur Roeden Becke, dann über ein Broick genannt dieTeufelsmühle bis Speidorf und nun über die Wulfsbeke und die Monning bis zumHaus auf dem Kolk. Dieses bildete den Grenzpunkt zwischen drei Gerichten: demDuisburger, Meidericher und Mülheimer Gericht.
Wie die Duisburger im Jahre 1581 behaupteten, gehörte ein Teil der SpeldorferMark noch zum Gericht Duisburg, während damals der Herr von Broich annahm,daß die ganze Speldorfer Mark zu seiner Hoheit gehöre 3 ).
Über die Grenze gegen das Gericht Meiderich hin fehlt es, wie es scheint,an älteren Feststellungen. Doch handelt es sich hier nur um ein sehr kleines Stückdes Gebiets. Überdies bietet die unten 4 ) mitgeteilte Grenzbeschreibung des Kirch-spiels Mülheim aus dem Ende des 16. Jahrhunderts, die freilich vielfach von längstverschwundenen Zeichen redet, nach dieser Richtung hin eine gewisse Ergänzung.
Innerhalb dieser bis ins 19. Jahrhundert hinein festgehaltenen Grenzen istdas Gericht Mülheim von jeher, soweit urkundliche Zeugnisse vorliegen, maßgebendgewesen. Wie steht es aber mit der Zugehörigkeit dieses Gerichts zu Berg undzum bergischen Amt Angermund?
Daß das Gericht Mülheim unter die Gerichtshoheit des bergischen Grafengehörte, erweist schon die Urkunde Engelberts von der Mark vom Jahre 1265, dahier von den unter der Jurisdiktion des Grafen Adolf befindlichen Leuten und
x ) Vergl. die von Kötzschke in den Beitr. z. Gesch. des Stiftes Werden 10 S. 135 ff.veröffentlichte Grenzbeschreibung.
2 ) Vergl. Averdunk, Gesch. d. Stadt Duisburg S. 84—86.
3 ) Cleve-Mark. Abt. VIII Nr. 12e.i) Beilage Nr. IV.
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