diesem Kirchspiel überliefert ist, so können wir doch das feststellen, daß sie hiernicht, wie es an so vielen andern Orten geschah *), die Funktionen eines Fronbotenversahen. Sie waren wie es scheint lediglich Gemeindevorsteher hier und wurdenwohl ursprünglich auch von den Gemeinden selbst erwählt. In späterer Zeit allerdingsgeschah dies durch den Amtmann, der sie immer auf zwei Jahre ernannte.
Von diesen Honnschaften werden zwei, nämlich Haarzopf und Raadt, ineiner Aufzeichnung aus dem Anfang des 16. Jahrhunderts als nicht zum Kirchspiel,wohl aber zum Gericht Mülheim gehörig bezeichnet. Kirchlich hätten sie damalszur Pfarre Kettwig gehört. In Bezug auf Raadt haben wir aus derselben Zeitallerdings auch noch ein urkundliches Zeugnis für den kirchlichen Zusammenhangmit Kettwig. In einer Messenstiftung des Evert to Roßkoten vom 2. Mai 1537 fürden S. Jakobs-Altar in der Kirche zu Kettwig wird die Bestimmung getroffen, daßdie Kirchmeister der Honnschaften Kettwig und Raadt die gestiftete Rente denHausarmen verteilen sollen, falls die Messen nicht gehalten werden 2 ). BetreffsHaarzopf fehlt es an einem solchen Beweis vollständig, doch wird weder bei deroben angeführten noch bei andern Urkunden über Güterverkäufe in Haarzopf dessenZugehörigkeit zum Kirchspiel erwähnt. Wir müßten also bis auf weiteres davonabsehen, die Honnschaften Haarzopf und Raadt zur Parochie Mülheim zu rechnenund hätten mithin den Gerichtsbezirk als die größere Einheit zu betrachten.
Hinsichtlich der übrigen Honnschaften läßt sich mit ganz wenigen Ausnahmen 3 )urkundlich der Nachweis führen, daß sie sowohl zum Kirchspiel wie zum GerichtMülheim gehörten. Dies würde übrigens auch durch jene Aufzeichnung des 16. Jahr-hunderts bestätigt werden. Mithin könnten wir eine volle Übereinstimmung derKirchspiels- und Gerichtsgrenzen hier konstatieren mit Ausnahme jenessüdlichen an das Werdener Abteigebiet angrenzenden Stücks. Aber selbst diesenTeil möchten wir für das alte Kirchspiel Mülheim in Anspruch nehmen und zwaraus folgenden Gründen. Die spätere Herrschaft Broich ist, wie unten ausführlichergezeigt wird, entstanden durch die Amtmannschaft und den Pfandbesitz des KirchspielsMülheim. Wenn wir nun finden, daß die Grenzen der späteren Herrschaft sich völligmit denen des Gerichts Mülheim decken, so ist doch wohl anzunehmen, daß ebenauch die alten Kirchspielgrenzen keine andern gewesen sind. Denn als das KirchspielMülheim verpfändet wurde, ist auch das Gericht mit verpfändet worden. Und eshat sicher mit konfessionellen Verhältnissen nichts zu tun, wenn in Urkunden ausder Mitte des 17. Jahrhunderts vom Nolengut und Hof auf dem Kamp „im KirchspielMülheim und Hundschaft Rade" gesprochen wird. Wir schließen daher, daß beideHonnschaften, Haarzopf wie Raadt, ursprünglich auch zum Kirchspiel Mülheim gehörthaben, aber später nach Kettwig eingepfarrt worden sind. Da sie aber damit dembergischen Territorium nicht entzogen wurden, so blieben sie eben in dem politischenGebiet, das nun einmal seit jeher als Kirchspiel bezeichnet wurde. Der Vollständigkeitwegen mag hier noch erwähnt werden, daß in der Honnschaft Alstaden ein Hof lag, derkirchlich zu Meiderich gehörte. Ebenso lag das durch die Abtei Hamborn (1441)erworbene Kolkmansgut (Kolker Hof) teils im Bergischen, teils im Meiderichschen.
Die Grenzen des Mülheimschen Gebiets sind, soweit sie nicht gegen dasBergische hin (Amt Angermund) liefen, nach allen Seiten, sowohl gegen Cleve
J ) Schütze a. a. O. S. 231.2 ) Pfarrarchiv Kettwig.
:i ) Alstaden, Eppinghofen, Lipperheide und Speidorf. Für diese Orte ist jedoch dieZugehörigkeit zu irgend einem andern Kirchspiel garnicht anzunehmen.
14