benachbarten Qrundherren zu behaupten gewußt, während z. B. das Schloß Limburgschon seit der Mitte des 13. Jahrhunderts in Lehnsabhängigkeit von Berg geraten war.Mit der Auflassung für den Herzog von Geldern geschah der erste Schritt zur Vasallität.
Nach Dietrichs Tod traten bald Verhältnisse ein, die weitere Schritte zurFolge hatten. Graf Dietrich von Limburg geriet mit dem bergischen Grafen inKampf, vielleicht eben wegen der Einlösung des von seinen Schwiegereltern gegebenenVersprechens vom 15. Januar 1369. Denn mit dem Tode des Herzogs Eduard vonGeldern in der Schlacht bei Baesweiler (22. August 1371) war die Lehnspflicht desHerren von Broich gegen ihn erloschen, jenes Versprechen konnte mithin Inkrafttreten.
Am 21. Juli 1376 kam es zur Sühne zwischen dem Grafen von Berg und vonLimburg. Hier mußte der letztere darein willigen, daß Limburg und Broich bergischeOffenhäuser, Broich aber auch bergisches Lehen würde. Erst am 5. Februar 1377wurde der Lehnbrief ausgestellt und am 6. Mai erfolgte der Revers Dietrichs vonLimburg. Offenbar hatten inzwischen noch weitere Verhandlungen stattgefunden,denn im Lehnbrief erscheinen beide Schlösser nicht nur als Offenhäuser, sondernauch als Lehen. Ausgenommen wurde hier niemand, der bergische Graf konntealso der Häuser sich bedienen, gegen wen er wollte. Falls Ravensberg von Berggetrennt werden sollte, hatte nur letzteres Anspruch auf die Lehnspflicht des Grafenvon Limburg. Noch ehe Dietrich den Lehnrevers besiegelte, am-5. Mai 1377, schloßer mit seinem Lehnsherrn einen Vertrag ab über die Wahrung der Broicher Burg-freiheit, deren Umfang hier genau beschrieben wird, sowie die Freiheit der Höfe inMülheim und Styrum. In das umfriedigte Gebiet der Burg und der Höfe, so wurdehier festgesetzt, durfte der Fronbote des bergischen Grafen nicht eindringen, eben-sowenig sollte es dem Grafen gestattet sein, Leute oder Güter, die nach Broichoder Hohenlimburg gehörten, mit Schatz und Diensten heimzusuchen. Doch sollendiese Leute, wenn sie im bergischen Lande ansässig sind, dem Gericht des bergischenGrafen unterworfen sein und dem Glockenschlag folgen, um Wölfe jagen und Land-wehren bauen zu helfen. In den Wäldern und Holzmarken soll es wie bisher beimWeistum der Gemarkenerben bleiben*).
So hatte Dietrich, bevor er die Vasallität übernahm, nach besten Kräften diealten Freiheiten des Broicher und Limburger Hauses im Kirchspiel Mülheim voretwaigen Übergriffen des Landesherrn gewahrt. Broich blieb bis auf weiteresbergisches Lehen und wurde in dieser Eigenschaft auch auf Dietrichs SöhneWilhelm und Dietrich vererbt, bis Ereignisse eintraten, die sowohl für Broich wiefür das gesamte Kirchspiel Mülheim von größter Bedeutung in politischer Hinsichtwerden sollten. Davon wird in dem Abschnitt über die Verpfändung des Kirch-spiels noch ausführlich die Rede sein.
Kirchspiel und Gericht Mülheim.
Bevor wir die weitere Verknüpfung der Geschicke Mülheims mit Broich zu schildernversuchen, erscheint es notwendig, die Frage nach den gegenseitigen Beziehungenvon Kirchspiel und Gericht, deren Ausbildung und Begrenzung zu beantworten.
Daß Mülheim schon am Ende des 11. Jahrhunderts eine Gerichtsstätte war,zeigte uns die bereits mehrfach erwähnte Urkunde vom Jahre 1093. Sie gestattetuns freilich keinen tieferen Einblick in die Verhältnisse. Nur aus den Namen derbeim Placitum des Grafen Bernher erschienenen Zeugen war der Schluß zu ziehen,
!) Vgl. Beilage No. I.
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