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3. Chirurgischer Theil A (1888) Die Verwundungen durch Kriegswaffen bei den Deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71 : Spezieller Theil: Verwundungen der einzelnen Körpergegenden ; zweite Abtheilung: Verwundungen der Gliedmaassen
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VII. Kapitel: Verwundungen der grossen Gelenke.

Band III. Spez. Theil.

II. Diagnose.

Die Diagnose der Schusswunden des Kniegelenks ver-ursachte im Allgemeinen keine besonderen Schwierigkeiten,da das Knie dem Auge und dem Finger leicht zugänglichist. Oeffnungen der anliegenden Schleimbeutel durch Ge-schosse können ohne Fehler als Verletzungen der Kapselangesehen werden, weil Schleimbeutel und Kapsel häufig inunmittelbarer Verbindung stehen, das sehr reizbare Knie-gelenk überdies durch Entzündung derselben bei Schuss-wunden wohl immer in Mitleidenschaft gezogen wird.

Nur wenn die Schwellung der umliegenden Weichtheiledie Form der aufgetriebenen Kapsel verdeckte und wennman sich zweckmässigerweise der Einführung des Fingersin die Wunde enthielt, musste man sich zuweilen auf dieDiagnose der Wahrscheinlichkeit einer Gelenkverletzungbeschränken. So wurde bei einem später amputirten Ver-wundeten, über welchen Kirchner (a. a. 0. S. 60, No. 132)berichtet, wegen starker Schwellung des Oberschenkels,die durch den Druck eines zu engen Verbandes entstandenwar, erst am 12. Tage nach der Verletzung ein Loch inder Kapsel entdeckt. Die Kugel war vorn 2 cm über demKnie ein- und innen hinten in derselben Höhe ausgetreten.Auch nach einer Splitterung der Scheibe (No. 122) hin-derte, wie Mayer (a. a. 0., S. 85) bemerkt, die Schwel-lung das äussere Befühlen und, da man sich des Eingehensin die Wunde enthielt, blieb die Diagnose 3 Wochen langunsicher, bis die Entzündung des Gelenks wahrnehmbarwurde.

Trotz Durchdringung der Kapsel von vorn nach hinten(ohne Knochenbeschädigung) hielt man die Gelenkverletzungdes E. und L. (No. 50 und 55) für zweifelhaft, weil man, wieoben ausgeführt, wohl allzusehr der Annahme von Ringel-schüssen zuneigte. Ferner fand man nach einem Streifschussan den Knorren (No. 138) das Kapselloch erst am 3. Tagenach der Verwundung in der Chloroformbetäubung. Alswahrscheinlich wurde anfangs die Gelenkverletzung des Ver-wundeten N. (No. 182) angesehen, ohne dass eine Knochen-betheiligung zu entdecken war. Nach 8 Tagen konnte durchKnarren im Gelenk und Entleerung von Knochensplitternein Gelenkbruch mit wahrscheinlicher Absprengung desäusseren Knorrens nachgewiesen werden; die Sektion ergabausser der vermutheten Absprengung einen gabelförmigenSchaftbruch mit Einkeilung der Knochenenden ineinander.

Bei einem Bayerischen Soldaten, der Mitte Januar 1871in Ferneres aufgenommen wurde (Rupprecht, S. 77), lagdie Gelenkwunde frei zu Tage, ein Bruch aber war nichtzu erkennen. Ein grosses Granatstück hatte das Gelenkso weit geöffnet, dass man mit dem Finger bequem hinterder Scheibe die ganze Gelenkhöhle abtasten konnte. Trotzsorgfältigster Untersuchung entging dennoch ein Querbruch

des Oberschenkelknochens, weil die Knochenenden ganz jfest von den straffen glänzenden Fasern der Bänder be-deckt waren. Erst als man den Knochen zur Ausführung jder Resektion biossiegte, fand man den Bruch und nahmdarauf die Amputation vor.

Das sicherste Zeichen der Gelenköffnung, der Aus-tritt von Geleiikflüssigkeit, ist 11 mal bei Kapsel-verletzungen ohne Knochenbetheiligung (No. 5, 9, 11, 29,30, 49, 52, 81, 83, 84, 86), 12 mal nach Knochenschüssen(No. 109, 125, 130, 138, 151, 167, 171, 214, 228, 241,259, 295) berichtet. 15 mal fand der Austritt sofort oderbald nach der Verwundung statt und hielt bei C. (No. 109)10 Tage lang an. In anderen Fällen quoll die Gelenk-flüssigkeit erst später aus der Wunde hervor: gelegentlichder Untersuchung am 4. Tage (No. 138), ferner am 14. Tage(No. 83), am 22. Tage, als ein starker Druck auf das Gelenkausgeübt wurde ein Verfahren, das kaum nachahmens-werth erscheint bei No. 167, und erst nach Verlauf von37s Monat bei B. (No. 86). Durch das Herausschneidender Kugel wurde dem Kapselinhalte der Weg frei gemachtbei M. (No. 11), dessen Wunde dann eine Zeit langklebenden" Eiter absonderte, desgleichen bei B. (No. 228),während einmal (No. 5)"die Flüssigkeit nach Lösung de,^Schorfes austrat.

Auch K n o r p e 1 s t ii c k c h e n wurden ausgestossen (No. 8(1und 171), ohne dass jedoch der Austritt derselben dia-gnostischen Werth hatte, weil die Art der Verletzung schonvorher ausreichend gekennzeichnet war.

Dass die Gebrauchsfähigkeit des Gliedes einigeMale nicht sofort aufgehoben war, erscheint im Hinblickauf das Verhältniss der Grösse des Gelenks zur Kugel unddie Stärke der breiten Bänder weder bei den Durch-dringungen ohne Knochenbeschädigung Seh. (No. 49)konnte längere Zeit und Seh. (No. 54) eine halbe Stundegehen, noch nach einer Streifung des Oberschenkel-knochens, mit welcher Seh. (No. 138) am 3. Tage nachder Verwundung den Weg vom Bahnhof zum Lazareth zuFuss zurücklegte, auffallend. Auch N. (No, 263) konntenach einem Gewehrschuss in das Gelenk noch etwas gehen.Dagegen ist es im höchsten Grade seltsam, dass N.(No. 214) nach einem Bruche des Oberschenkelknochensund der Kniescheibe noch mehrere Schritte gegangen ist.Man darf wohl annehmen, dass der Knochen durch denSchuss nicht völlig gebrochen war, sondern dass erst durchden Druck der Körperlast die gänzliche Trennung des Zu-sammenhanges erfolgt ist. Dass die aktive Beweglichkeittrotz Knochenbruchs, ebenso wie beim Hüftgelenk, einigeTage frei bleiben kann, zeigt Seh. (No. 200), dessen äussererKnorren abgesprengt war.