Band III. Spez. Theil.
V. Abschnitt: Verletzungen des Hüftgelenks.
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Chloralhydrat. 26. Januar: Die Eiterung hört auf. 27. Januar:Irrereden. Tod am 9. Tage.
121. M. N., Soldat vom Bayerischen 2. Infanterie-Regiment(Kronprinz), verwundet am 2. Dezember 1870: Gewehrschuss indie Hand wurzelknochen der rechten Hand. Im Feldlazarethverweigerte N. die wegen starker Splitterung in Aussicht ge-nommene Amputation. Am 9. Dezember stellte sich Kiefer-klemme ein. Am 11. Dezember: Tod.
122. Th. B., Grenadier vom 1. Garde-Regiment zu Fuss,verwundet am 18. August 1870 bei Gravelotte: Gewehrschussdurch das rechte Handgelenk; die Handwurzelknochen zumTheil zertrümmert. Trotz Anwendung von Eis, Karbolsäure-verband und Handbädern trat bald Jauchung ein; durchEinschnitte wurden mehrere Knochensplitter entfernt. B. wolltedie vorgeschlagene Exartikulation der Hand nicht zulassen;
bald folgte starke feste Schwellung und Blutaderentzündung amArm und eine Nachblutung; jetzt war eine Operation nichtmehr ausführbar und am 14. September 1870 trat der Tod einan Pyämie.
Die Sektion ergab ausser der Zertrümmerung mehrererHandwurzelknochen vollständige Zerstörung der Gelenkbänderund sonstigen Weichtheile.
123. B. F., Musketier vom 5. Thüringischen Infanterie-Regiment No. 94 (Grossherzog von Sachsen), verwundet am1. September 1870 beiSedan: Gewehrschuss durch die untersteReihe der Handwurzelknochen der rechten Hand. Am23. September im Reservelazareth Braunschweig starke An-schwellung, hohes Fieber, Durchfälle, Kräfteverfall; 29. Sep-tember: Druckbrand; 4. Oktober: Tod an Erschöpfung.
Die Sektion ergab Zertrümmerung der Handwurzel-knochen.
Fünfter Abschnitt.Verletzungen des Hüftgelenks.
I. Arten der Verwundung.
Die Grösse und Gestalt der Knochen des Hüftgelenksbieten den Geschossen Gelegenheit, die mannigfaltigstenArten von Verletzungen hervorzurufen. Sind am Glied-knochen des oberen Rumpfgelenks nur Schaft- und Kopf-schüsse zu unterscheiden, so kann am Oberschenkelknochenausser dem eigentlichen Schafte auch der grosse Rollhügelgesondert getroffen werden, und während die Gelenkpfannedes Schultergelenks von dem Körper des am Brustkorb an-liegenden Schulterblatts frei hervorragt, bildet die tiefe Pfannedes Hüftgelenks mit ihrem massigen Eande einen Theildes Beckenringes, welcher die Bauchhöhle selbst umschliesst.Brüche und Streifungen aller dieser einzelnen Theile könnenunmittelbar und mittelbar das Gelenk in Mitleidenschaftziehen. Nächst den Beschädigungen der Kapsel ohneKnochenbetheiligung fallen im Allgemeinen die Verletzungendes Gelenks anatomisch um so geringer aus, je weiter vondemselben entfernt die Knochenbeschädigung stattfindet. Ausdiesem Grunde sind in der nachstehenden Kasuistik denblossen Kapselbeschädigungen die Schenkelknochen-verletzungen, von unten beginnend, angeschlossen.
Da sich unter den aus früheren Kriegen mitgetheiltenHiiftgelenkwunden nur sehr wenige mit Ausgang in Heilungbefinden, sah sich v. Langenbeck bei der Besprechungseines Vortrages „Ueber die Schussverletzungen des Hüft-gelenks" ') auf dem H. Kongress der Deutschen Gesellschaft
J ) v. Langenbeck, Chirurgische Beobachtungen aus dem Kriege.I. Ueber die Schussverletzungeu des Hüftgelenks. Berlin 1874.Separatabdruck aus v. Langenbeck's Archiv. Bd. XVI.
für Chirurgie zu Berlin 1873 veranlasst, ausdrücklich zuerklären, dass auch bei den angeführten Geheilten wirklichdas genannte Gelenk verletzt gewesen war. Eine Beschrän-kung der Beweglichkeit nach vollendeter Heilung bietetbeim Fehlen anderweitiger Zeichen nicht genügende Sicher-heit für die Annahme einer Beschädigung des Gelenks.Als Beispiel der Behinderung der Oberschenkelbewegungohne Verletzung des Gelenks führt v. Langenbeckdie Verwundung des Lieutenant Seh. an, welchem eineGewehrkugel, die später an der hinteren Schenkelseiteherausgeschnitten wurde, ein Stück vom Griff und Schlossdes umgehängten Revolvers dicht vor und unterhalb desgrossen Rollhügels in die Vorderseite des Beines getriebenhatte. Der von der Verwundung Geheilte konnte nament-lich Streckung und Abziehung wegen narbiger Verwachsungund Schrumpfung nicht vollkommen ausführen. Es sinddeshalb beim Mangel anderer Zeichen der Gelenkverletzung(vergl. S. 662 ff.) nur solche Wunden der Hüftgegend alsGelenkwunden angesehen, die völlige oder fast voll-kommene Steifheit nach sich zogen. Die Gelenkwundender Gestorbenen konnten wegen der ausgedehnterenBrüche mit grösserer Sicherheit festgestellt werden, ob-gleich auch bei diesen, soweit nicht Sektionsberichte vor-liegen, vielleicht Irrthümer nicht völlig auszuschliessen sind.Zur Annahme von Kapselverletzungen ohne Kno-chenbetheiligung berechtigen die geheilten Fälle No. 1bis 4 wegen der Richtung des Schusskanals und derzurückgebliebenen Steifheit. Ausser diesen Zeichen war bei