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3. Chirurgischer Theil A (1888) Die Verwundungen durch Kriegswaffen bei den Deutschen Heeren im Kriege gegen Frankreich 1870/71 : Spezieller Theil: Verwundungen der einzelnen Körpergegenden ; zweite Abtheilung: Verwundungen der Gliedmaassen
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Band III. Spez. Tlieil.

IL Abschnitt: Verletzungen des Schultergelenks.

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einer Kapselverletzung (No. 8) und einer Pfannenstreifung(No. 104); nach einer Zerschmetterung des Oberarmkopfesund Schulterblatts (No. 91), desgleichen bildete sich nacheiner Kopfstreifung (No. 43), in Folge welcher der Arm dau-ernd in einer Tragkapsel dicht am Körper getragen werdenmusste,vollkommene Steifheit im rechten Winkel" aus.

Anscheinend durch lange Ruhestellung waren Hand-und Fingerbewegungen, mit Ausnahme derjenigen in denMittelhand- und Fingergelenken bei einem Verwundeten(No. 18) aufgehoben, welcher die Vornahme passiver Be-wegungen verweigerte. Eine starke Beschränkung der-selben Bewegungen blieb bei dem unter No. 35 aufgeführtenVerwundeten zurück. Störung der Nervenleitung als Ur-sache mangelhafter Gebrauchsfähigkeit der Hand ist bei4 Verwundeten anzunehmen, da 2mal zugleich Gefühls-lähmung (No. 43 und 104) vorlag, während bei 2 Anderendie Bemerkungen über Senkung (No. 92) und Schwinden(No. 65) des Oberarmkopfes Druck oder Beschädigung desAchselgeflechts vcmiuthen lassen. Bei vorstehenden 6 Be-obachtungen hat zugleich Behinderung im Ellenbogengelenk

vorgelegen; in der Krankengeschichte No. 70 wird dieHand als kraftlos bezeichnet, ohne dass über den Zustanddes Ellenbogengelenks etwas gesagt ist.

Der Zustand des Gelenks und der daraus hervorgehendeGrad der Beweglichkeit wird in folgender Zusammenstellungdurch die Ausdrückesteif",unvollkommen steif",etw r assteif" undfrei" bezeichnet. Dabei ist unter der Benennungsteif" derjenige Zustand miteinbegriffen, auf welchen inden Attesten die Wortefast steif" oderfast vollkommensteif" angewendet sind. Spalte 2 umfasst diejenigen Zu-stände, welche durch die Ausdrückeunvollkommen steif",sehr behindert",Hebung bis 45°" oderHebung nicht biszur Wagerechten möglich" bezeichnet werden. In Spalte 3sind diejenigen verrechnet, bei welchen sichetwas steifesGelenk",ziemlich glatte Beweglichkeit" oderMöglichkeitder Hebung bis zur Wagerechten" vermerkt findet. Diemehr unbestimmten Auslassungen über Gebrauchsfähigkeit,wiesehr gering",stark beeinträchtigt" oder dergleichenohne Angabe eines bestimmten anatomischen Grundes konntennicht berücksichtigt werden.

Uebersicht über das Endergebnis bei 71 unter zuwartender Behandlung geheilten Schusswunden

des Schultergelenks bei Deutsehen 1870/7I. 1 )

Art der Vcnvuu d u u g.

Zustand des Ge

1 e n k s :

=5

0

C3

steif.

un-vollkommensteif.

etwas steif.

frei.

Summe.

1-J

1

2

3

4

5

1.

2.

oO.

4

Gelenkschusswunde ohne nähere Angabe..........

4

72213

35

24

14

10

2030

1016

2817

46

14

6

5

71

65

20

8

7

100

!) Eine ähnliche, aus 112 Fällen gewonnene Uebersicht, welche jedoch auch Franzosen und Ungenannte umfasst und die Art derVerwundung nicht erkennen lässt, siehe bei Ernesti (Deutsche militärärztliche Zeitschrift, Jahrg. 1878, S. 549).

Aktive freie Beweglichkeit ist bei Kapselschüssen(No. 5, 15 und 12, welch letzterer Fall indessen wegen der

bei der letzten Untersuchung noch bestehenden geringenEiterung nicht in die Tabelle aufgenommen ist), desgleichen ein Ergebniss, welches besondere Beachtung verdientbei 2 Lochschüssen (No. 54, 56) erreicht worden, währendbei einem 3. Lochschuss (No. 58) anfangs zwar vollständigeaktive, später jedoch nur passive Beweglichkeit ver-zeichnet ist.

Smittts-Beriefet über diu Deutschen Beere 1870/71. III. Bd. Spei. Theil.

Als Grund der Steifheit ist einige Male knöcherneVerwachsung besonders angegeben. Man darf letztere wohlbei den meisten Uebrigen ebenfalls als den Grund der Be-wegungsunfähigkeit ansehen und die Behinderung durch Ver-wachsung der Narben erst in zweite Linie stellen. Nur beieiner Gelenkwunde ohne Knochenbetheiligung (No.7) scheintdie Verwachsung der Narbe mit Kapsel, und bei einer Ver-letzung des Gelenkkopfes und Schulterblatts (No. 94) einehandgrosse, den unterliegenden Theileu fest anhaftende Narbe

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