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VII. Kapitel: Verwundungen der grossen Gelenke.
Band III. Spez. Theil.
V. Ergebnisse der zuwartenden Behandlung.
A. Ausgang in Heilung.
Die Dauer der zuwartenden Behandlu ng bis zurWundheilung (soweit bestimmte Angaben darüber vor-liegen) betrug im Durchschnitt bei (11) Kapselverletzungen3 Monate, bei (5) Knochenstreifungen und Rinnenschüssen6 Monate, bei (20) Knochenbrüchen 7 Monate, endlich beiden (13) Schusswunden ohne Angabe der getroffenen Theile6 Monate, so dass sich aus 49 Angaben ergiebt, dass dieHeilung der Schusswunden des Schultergelenks bei zu-wartender Behandlung im Mittel b l /2 Monate betrug.
Die kürzeste Zeit brauchten 2 Verwundete mit Kapsel-verletzungen (No. 13 und 16), nämlich je 4 bezw. 5 Wochen.Dem Einen derselben (No. 16) ist jedoch in Hinsicht aufdie Beweglichkeit des Gliedes durch den schnellen günstigenVerlauf kein besonderer Vortheil erwachsen, da die Be-wegungen sehr behindert blieben. Die langwierigste Be-handlung, 2'/4 Jahr, erforderte ein Schussbruch (No. 89.Siehe unten).
Die Durchschnittszeit der Heilung nach Kapsel-Verletzungen wurde von dem unter No. 9 aufgeführtenVerwundeten um 7 Monate überschritten; 12 Schnittnarbenund Steifheit des Ellenbogengelenks weisen auf ausgedehnteEiterung als Grund der Verzögerung hin. Knochenstreifungenerforderten bis zur Vernarbung doppelt so lange Zeitwie Kapselverletzungen. Bei Knochenbrüchen trat 2 maldie Heilung schon in ungefähr 2 bezw. 2 l /i Monaten ein,(No. 59 und 62) und zwar handelte es sich um einenLochschuss des Oberarmkopfes ohne Splitterung undum einen zweifelhaften Lochschuss; aber auch hier war,wie bei der schnell geheilten Kapselverletzung, der Erfolgnicht besser als bei den später eingetretenen Heilungen:das Gelenk war bei beiden Verwundeten nur in geringemGrade beweglich. Die Durchschnittszeit von 7 Monatenverlängerte sich um 3 Monate bei R. (No. 84), welcherzugleich eine Zerschmetterung des Gelenktheils desSchulterblatts erlitten hatte, und um rund l'/s Jahrebei dem unter No. 89 aufgeführten Verwundeten, beiwelchem schliesslich der Gelenkkopf mit dem Gewölbebogenzu einer starren unbeweglichen Knochenmasse verwuchs.Während bei vorstehenden beiden Verwundeten die gleich-zeitige Verletzung anderer Knochen ein langwierigesKrankenlager veranlasste, fand bei 3 Oberarmkopfbrüchen(No. 86, 87, 88) kein Aufschub der Heilung durch Gewölbe-verletzungen statt. Zur stückweisen Abstossung des ganzenGelenkkopfes war 1 mal (No. 72) nur die Durchschnittszeitvon 7 Monaten nöthig. Soweit aus der Behandlungsdauerbis zur Heilung ein Schluss auf die Art der Verletzung ge-
stattet ist, befanden sich unter den Schusswunden ohnenähere Angabe anscheinend 2 Kapselverletzungen (No. 116und 127), während bei den anderen Ausstossung vonKnochensplittern entweder ausdrücklich angegeben ist oderaus dem späteren Eintritt der Heilung mit Wahrscheinlich-keit vermuthet werden kann.
Die Angaben über die wirkliche Gebrauchsfähig-keit des Armes nach Schultergelenkschüssen sind nichtgenau genug, um ein klares Bild von dem Erfolg der er-haltenden Behandlung in dieser Hinsicht zu geben. DieBemerkungen der Invaliden-Atteste über Aufhebung oderBeschränkung der Erwerbsfähigkeit gestatten, wie imI. Abschnitt dieses Kapitels (S. 665) ausgeführt ward,nicht ohne Weiteres die Annahme eines ungünstigen Zu-standes. Aus den Angaben über die Steifheit oder Beweg-lichkeit und den Zustand des Gelenks lässt sich ebenfallsnicht immer sicher auf den Grad der Gebrauchsfähigkeitschliessen, da das Schulterblatt gewissermaassen aus seinerZugehörigkeit zum Rumpfe heraustritt und als oberstesEnde des Gliedes die Beweglichkeit vermittelt, so dass derArm trotz völliger Steifheit des Gelenks in gewissen Grenzengehoben sowie vor- und rückwärts bewegt werden kann.
Noch grössere Wichtigkeit hat die bewegende Kraft.An keinem anderen Gelenk wird die Muskulatur in so umfang-reichem Maasse in Mitleidenschaft gezogen wie am Schulter-gelenk. Am meisten kommt der Deltamuskel in Betracht. Der-selbe hat eine doppelte Aufgabe: nämlich den Arm sowohlim Gelenk auf der flachen kleinen Pfanne festzuhalten, alsauch zu bewegen. Wird er nun, in Folge von Verwundungdes Schultergelenks, ausser Dienst gestellt, so fällt er wegenseiner früheren zweifachen Thätigkeit. noch einmal so schnellals die anderen Muskeln der Lähmung durch mangelndeThätigkeit und dem Schwunde der Fleischfasern anheim.So sind z. B. bei dem unter No. 57 aufgeführten Verwundetendie passiven Bewegungen vollkommeu unbehindert und glatt,während die aktive Erhebung des Armes wegen Muskel-schwundes als noch mangelhaft bezeichnet wird.
Aber noch ein dritter Punkt ist zur Beurtheilung derGebrauchsfähigkeit des Armes von hoher Bedeutung, näm-lich der Zustand des Ellenbogen- und Handgelenks und derFinger. Schon die lange Ruhestellung wirkt schädigendauf diese Theile; ausserdem kann das Ellenbogengelenkdurch fortgeleitete Entzündung und Eiterung, die Hand mitden Fingern durch Verletzung der Achselnerven in derGebrauchsfähigkeit gestört werden.
Nach vorangegangener starker Eiterung und Eiter-senkung ist „Steifheit" im Ellenbogen 4 mal zurückgeblieben(No. 9, 18, 35, 92); ausserdem „geringe Steifheit" nach