TAFEL IL
EXHORTATIO
ÄD PLEBEM CHRISTIÄNÄM.
Die in dem Cod. lat. 6244 (Fris. 44) vorliegende Ermahnung eines Priesters anseine Gemeindeglieder ist im Zusammenhang mit den Verordnungen Karls des Grossen, dassjeder Erwachsene das Glaubensbekenntnis und das Vaterunser auswendig lernen solle, zuerklären. Diese Verordnungen stammen aus den Jahren 801, 802, 803 und 805; um jeneZeit also muss die Exhortatio — in Freising — verfasst worden sein. Geschrieben ist dieHandschrift ebenfalls in Freising im IX. Jahrhundert. Kögel möchte sie erst ins Ende desIX. Jahrhunderts setzen, aus sprachlichen Gründen; doch erscheinen die ersten Jahrzehnte wahr-scheinlicher, der Schrift wie des Inhalts wegen. Die Handschrift enthält Bl. 1—144r Canonesapostolorum et conciliorum a concilio Nicaeno usque ad canones conciliorum diversorum Äfricanaeprovinciae, Bl. 144v—I46r die Exhortatio, lateinisch und deutsch, BI. 146 v einen Eintrag überdie bayrische Provinzialsynode v. J. 805. Im Jahre 813 erhielten die von dem Konzil in Mainzbeantragten Strafandrohungen zur Ausführung der erwähnten Verordnungen nicht die Be-stätigung Karls des Grossen, da sie wohl undurchführbar waren. Es ist kaum anzunehmen,dass dann am Ende des Jahrhunderts noch einmal die Exhortatio abgeschrieben wurde, zumalauch der übrige Inhalt der Handschrift keine Konzilien oder Synoden nach dem Jahre 805berücksichtigt.
Gedruckt wurde die Exhortatio zuerst nach der Kasseler Handschrift von J. H. Hottinger,Historia ecclesiastica N. T. VIII (1667), S. 1219—1222. Ihre seitdem übliche Überschrift erhieltsie von J. G. Eccard, Catechesis theotisca (1713), S. 74—77. Vgl. ausserdem Docen, Miscellaneen(1807) I, S. 6—8. — W. Grimm (1846), Kleinere Schriften III, S. 367—465. — Müllenhoff-Scherer 3 , Nr. LIV. — Pauls Grundriss- II, 1, S. 148. — Kögel I, 2, S. 463. — Kelle I, S. 51.— Facsimile bei Enneccerus Nr. 32/33.
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