cepvnserm Enturtheill zu procedieren vnnd vortzufaren. Dann ihrthuet das oder nicht / wirdt nicht destoweniger vff ewers gegen-theils anbringen wider euch ergehen nach ordnung diß Gerichtswas Recht ist, Dieweill auch in hangender Appellation sachennichts sol attentirt oder innouirt werden / So gebieten wir euch /das jhr / dieweill diese sach vor vns vngeeussert hangt / still stehet /vnd zu nachtheill dieser Appellation sachen vnd Partheien nichtshandlet oder fürnemet / einicher gestalt / dann wo jhr darüber ett-was handlen / oder euch vngehorsam erzeigen wurden / das alleswerden wir widerruffen vnd abthun / vnd dasselbig in seinen vorigen standt stellen / auch vff ewern vngehorsam gegen euch / wie sichdas nach seiner ordnung gebuert, procedieren. Datum ꝛc.Form der Compulsoriall oder zwangsbrieff /die gerichtliche acta dem appellantenfolgen zu lassen / mit angeheng-ter inhibition vndpeen.Ir N. Empieten euch Ersamen Scholtheißoder Richter vnd Scheffen zu N. vnsern gruß,vnd thun euch hiemit zu wissen / Nachdem derErsam N. von einem Vrtheill, wider jhnen,vnd für den Erbaren N. gesprochen vnd ergan-gen / an vnd für vns hat appellirt vnnd sich beruffen / inhalt einesoffenen Appellation instruments derhalber fürbracht / vnd darufzu volnfuerung der sachen / ein Ladung gegen bemelten N. auß-bracht, auch daneben zu außbringung der Acte, vmb Compulso-riall vnnd zwanckbrieff wider euch zu erkennen vnnd außgehenzu lassen gebetten, die ihme dann allso erkandt sein, Herumb soheischen vnd erfordern wir euch von Gerichts vnnd Rechts we-gen, hiemit gebietende, bey vermeidung einer penen von N. gül-den / halb vnserm gnedigen Fürsten vnnd Hein Hertzogen / ꝛc. vnddie ander helffte dem Appellanten vnableßlich zu betzalen / das jhrbinnen N. tag nach verkündigung diß brieffs negstfolgenden / allevnnd
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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