elxxWelchen kirchenruͤff wir am vierten tag Januarij jtzlauffendessarrs Lxj. abermals zu verneuwen beuolhen / mit angehengkterstraff der vberfarer, auch erklerung, da der Taxation oder wer-dierung der hauptsachen halber einicher zweiffell furfallen wur-de / das durch vnsere Hauptgerichter jedes orts dieselbige billigervnd rechtmessiger weiß beschehen / vnd bey solcher Taxation endtlich verpleiben soll / etc. Dieweill wir dan bericht / das solchs allesvnangesehen / nicht desto weniger etliche obgesetztem vnserm priui-legio vngemeß / allein zu auffzug vnd verlengerung deren sachen /an das Keyserlich Chamergericht appellieren / daselbst auff vner-findtliche narraten / Ladungen / Inhibitionen / vnnd dergleichenProceß außbringen / auch der gewinnende theill / so bey vns odervnsern Rheten ihre sachen mit Vrtheill vnnd Recht erhalten / vil-leicht auß vnwissenheit / oder mangell der Procuratoren vnd Ad-uocaten / sich auff jhres Gegentheills erhaltenen proceß / am Key-serlichen Chamergericht einlassen / den rechtlichen krieg beuestigē /vnd sich also vnsers Priuilegij nit behelffen / Dardurch dan diesachen lange zeit auffgehalten vnd vertzogen / vnd die gewinnendeparthien zu gebürlicher Execution vnd vollnziehung ihrer erhaltenen Vrtheilen vnd gerechtigkeiten nicht kommen mögen / So istdemnach (alles zu noch fernerer vnsers Keyserlichen erlangten priuilegij hanthabung vnnd verthedigung) vnser meinung vund be-uelch / das vnsere nidergesetzte vnd verordente Vrtheillsprecher / so-uern von einichen jhren vrtheilen / da die hauptsach vber die sum-ma der vierhondert gülden Reinisch sich nicht ertregt / gerichtlichappellirt werden wolte, die appellierende Partheien viellgemel-tes vnsers Priuilegij erinneren / abschlegige Apostolos mitthei-len / vnd solichs den actis einuerleiben lassen. Imfall aber die ver-lustige partheien von ihrer vermeinter appellation nicht abstehenwolten / vnnd die Appellation nicht gerichtlich / sonder für Nota-rio vnnd Zeugen geschehen wurde, soll die gelegenheit, das diehauptsach vnder der tax vnsers Priuilegij sich erstrecke / in demInstrumento appellationis, wie auch zu anfangek der Acten soghen Speyer vberschickt / vermeldet werden. Alles auff ein peenvon zweihondert goltgülden, welche der Notarius so dargegenhandlen wurde, dergleichen der Appellant, halb in vnsere Cha-mer /
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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