Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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exlvjForm wie die Volmacht zugeben.Cap. x.Ch N. thue kundt vnd beken offentlich hiemit / dasich N. volmacht vnd gewalt gegeben hab / vnd gebe-in krafft diß brieffs, van meinent wegen, vnd in meinen behoeff (dieweil ich jetzt rc.) von dem Erentuestenvnd frommen N. des Durchleutigen hochgebornenFürsten vnd Herrn, herrn Wilhems Hertzogen zu Gülich, etc.Stadhalter der Lehen zu N. N. Lehengut zu empfangen / daruangewonlichen Eyd zuthun / vnnd den Eyd in mein Seel zu schwe-ren / vnd wes er allso geloben vnd thun wirdet / sall vnnd will ichangenem vnd stett halten. So auch gedachter N. einicher weite-rer volmacht / zu solicher empfengknuß vonn meinent wegen be-durfte / will ich jme die hie mit auch gegeben haben. One argelist.Vrkhundt der warheit / hab ich N. meinen Siegel an diesen briefgehangen / der geben ist in den jharen / rc.Wie die Reuersalen zugeben.Cap. xj.OCh N. thue khundt vnd bekenne mit diesem brieff fürmich vnd meine Erben, das ich von N. des Durch-leuchtigen hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / herrnWilhelms Hertzogen zu Gülich / rc. meins gnedigenHerrn Stadthalter der Lehen zu N. vff heut dato ingegenwertigkeit N. vnd N. als Mannen van Lehen N. Lehengutempfangen / vnd gewonlichen Eyd gethan hab / seiner F. G. der-selben Erben vnd Nachkhomen Hertzogen zu Gülich vnd Herrnzu N. trew vn̄ holt zu sein / jrer F. G. best zu werben / argst zu war-nen, vnnd nach meinem vermögen zu keren, wie ich vnud meineErben das Lehen / so dick des nott gebürt / empfangen / bedienen /vermannen / vnd sunst dauon thun sollen / wes getreuwe Lehen-leuth ihrem Herrn schuldig sein zuthun / Sonder argelist / Vr-khundt