xxxvfreuentlicher appellation, in Recht billich gehandelt vnd vort-gefaren würde / Dasselbig soll für khein neuwerung gehalten /noch auch abgeschafft werden / sonder bey krefften bleiben / solang biß der ober Richter erkant / das woll appellirt / vnd vbellgevrtheilt sey:Van den Fatalien / vnnd wie diesel-bige zugelaſſen.Cap. xxxvij.O der Richter daruan an vns oder vnsere haubtgerichter appelliert ist / zeit vnd zill dem appellan-ten bestimbt / in welcher er seine appellation ver-folgen sol / so müß der appellant sollchen nachkomen /sunst wurd sein appellation desert vnd verloschen.Wo aber der Richter kein zeit nennet / sollen die appellanteninnerhalb dreler monaten / nachdem außgesprochenen vrtheil ireappellation bey dem negsten Obergericht / anhengig machen /vnd das instrumet oder schein der gethaner appellation / sambtschrifftlicher verzeichnuß der vrsachen oder grauamina / war-umb sy mit dem ergangnen vrtheill / wider Recht / reden vnd billicheit beschwert zu sein vermeinen / dubbel inbrengen / damit dasein bey den Obergericht / oder so die appellation an vns oder vnsere Rethe geschehe / bey vnser Cantzley verbleiben / vnd das anderdem appellaten vff des appellanten costen zugeschickt werden mö-ge. Wie dann anch dem appellanten solicher appellation halbersouern die angenommen / in vnser Cantzlei ein vrkundts zettellmitgetheilt werden sol. Zudem das der appellant innerhalb darnach nechstfolgender dreier Monaten / Ye dreissig tag fur denMonath gerechent / die Actenn voriger instantz außbringen /(welche vnsere gerichter ime auch ohne einiche erforderung vonvnnß/ doch gegen geburliche belohnung zu stellen sollen) vnnddie sambt allem seinem bescheidt / schein vnnd beweiß / kunt vndkuntschafften, wes er des weiter als in voriger instantz durchnen furbracht / zuhaben vermeinte / de Obergericht / oder aber inOnsere Cantzlj / so die appellation an vns oder vnsere Rethe / wieobgemelt / geschehe / verschlossen vberliebere, vn zufürung solcherkuntschafften
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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