xxxiijdiese bescheidenheit gehalten werden / das soliche güter / so demverlierenden theil am wenigsten schaden bringen, vnd doch demgewinnenden theil zu vollnziehung der vrtheill genugsam sein /genomen / Vn so dieselbige pende inwendig einer bestimpter zeit(die nach gelegenheit der personen / oder gestalt der sachen ange-satzt werden soll) mit gebürlicher volnziehung der vrtheil / nichtgefreyet, sollen sie durch die verordente executores, vnderkeüffer,Richter oder Gerichtsbotte, wie an einem jeden ort gewönlichvnd wollherbracht / vmbgeschlagen vnd verkaufft werdenWie van endt vnd beyvrtheill sollappellirt werden.Cap. xxxiiij.A sich an vnsern Vnder vnd Heubtgerichternnach gesprochenem endtvrtheill ein parthei be-schwerdt erfindet / die mag alßbald im fußstap-pen / oder bey sitzendem Gericht / in gegenwerdi-cheit des Richters vnd Scheffen / an jhr negst ordentlich Obergericht / vermög des Reichs Ordnung / müntlichappelliren / vnd abscheidts brieff begeren / oder aber schrifftlich /doch inwendig zehen tagen nach außgesprochenem vrtheill / vanstunden zu stunden zu rechnen, entweder für Richter vnd Scheffen / so man die bekhommen mag / oder für glaubwirdigen No-tarien vnd gezeugen / wie sich gebürt / vn zeugnuß brieff begern.Welche Appellation so sie vor Notarien vnd gezeugen / wie ytz-gemelt, ausserhalb Gerichts, vnd jn abwesen des gegentheilßoder seines vollmechtigen geschehen / folgents dem Richter vndScheffen / dergleiche auch dem gegentheil / binnen Monatz zeytinsinuirt vnd verkundigt werden sol.Wa aber van beyvrtheill appellirt wurde / so soll die appella-tion allwege / es sey für sitzende Gericht alßbald / oder darnachfur Notarien vnd gezeugen / in schrifften / vnd nicht müntlich geschehen / In welcher appellation die vrsachen zugefügter beschwerung außgetruckt / vnd das nicht vnderlassen werden soll.Darumb
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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