Die Geißlerstatuten. 43
weniger kennzeichnende und in anderen Genossenschaften auf-weisbare Elemente der geißlerischen Statuten und Bräuche andie italienischen Disciplinaten anknüpfen möchte. Offen bleibtdabei freilich noch die Frage, auf welche Art dieser Zusammen-hang zu deuten ist, zumal bei den wichtigsten, den im eigentlichenSinne geißlerischen Bestandteilen in der Übung der deutschenFlagellanten. Es ist an sich nicht von der Hand zu weisen,daß das Zusammengehen der deutschen Geißler von 1349 undder späteren italienischen Disciplinaten sich aus einem gemein-samen Zurückgreifen auf die gleichen Quellen, d. h. die Geißel-bewegung von 1260/61, erklären könnte. Aber in Anbetracht dersonstigen jüngeren italienischen Einwirkungen (s. u. S. 80) dunktes mich wahrscheinlicher, daß wir mit einer fortgesetzten Be-einflussung von Süden her zu rechnen haben. Das entsprächeja nur dem Bilde, das wir auch sonst im 14. Jahrh. von denkulturellen Ausstrahlungen Italiens nach Norden hin und zwarbesonders nach Südostdeutschland hin gewinnen. Diese Aus-strahlungen, die uns vor anderen Konrad Burdach besondersin den hohen Äußerungsformen der Kultur sehen gelehrt hat,Würden uns dann also hier in einer tieferen gesellschaftlichenSchicht entgegentreten.
Was die Lieder der Geißler anlangt, so sind die eben dar-gestellten Tatsachen vor allem für die zweite Strophe derLiturgie bedeutsam:
Der unserr büzze welle pflegen,Der sol gelten und wider geben.Er biht und lass die sünde varn,So wil sich got übr in erbarn.D as entspricht genau den Eingangsbestimmungen der BrüggerStatuten: Primo debita et male acquisita restitui . . . Item quihbetdebet confiteri curato et recipere licentiam ab ipso; vgl. auch dieEi ngangsbestimmungen der Doorniker Statuten: Nos obh-gamus nosmetipsos . . . de omnibus peccatis de quibus recordabimurfaciendi contritionem et confessionem generalem. Item . . • debitasolvere vel assignare et facere restitutionem de alieno *). Das Liedverarbeitet also nur Elemente der Statuten, ein bedeutsamerBeweis dafür, daß die Statuten mit der deutschen Geißlerbe-
~TÄ^h~hier wird der Widerschein von Ordensbestimmungen sichtbar;s o verlangen die Generalconstitutionen der Franziskaner, daß der Recipiendusad ordinem u. a. debitis expedilus sein müsse a. a. O. S. 89.