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Die deutschen Geisslerlieder : Studien zum geistlichen Volksliede des Mittelalters
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Die Geißlerstatuten. 39

trachtete, wenn man vielleicht auch vorsichtiger sagt: in demGeistliche eine führende Rolle in den Bruderschaften spiel-ten. Namentlich die Doorniker Statuten zeigen einen ziemlichmönchischen Charakter; aber es geht völlig fehl, wenn Pfannen-schmid sie deshalb gegen das angebliche antikirchliche Grund-statut ausspielen und ihre angeblich mönchischen Verfasserin Gegensatz zu den 'echten' Geißlerführern bringen will, diedas 'echte' Statut geschaffen haben (S. 123) '). Daß dieStatuten an sich nicht etwa nur dem Stadium der stärkergeistlich versetzten Bewegung angehören, steht ja fest. Auchdie Berichte von Closener und Hugo von Reutlingen, die dieBewegung auf der Höhe zeigen, bieten uns wenigstens Probeneines Statuts. Die Angaben Hugos, die sich ausdrücklich alsunvollständig bezeichnen (V. 315, Runge S. 28), weisen nichtweniger als elf Regeln auf, die in den holländischen Statutenwiederkehren; man hat also Grund zu der Annahme, daß dievollständige Satzung der von ihm beobachteten Geißler vonden Statuten etwa der Brüggischen Geißler nicht übermäßigweit ab gestanden haben wird. Nun enthalten aber auch dievon Hugo verzeichneten Regeln schon ganz zweifellose Elementemönchischen Charakters 3 ); die Statuten sind eben von allemAnfang an geistlich-kirchlich durchsetzt, und es besteht nichtder geringste Grund, die Möglichkeit eines Zusammenhangszwischen den deutschen und den italienischen Statuten deshalbaußer Betracht zu lassen, weil die Disciplinatenbruderschaftenunter kirchlicher Autorität standen, die deutschen Geißler aberangeblich antikirchlich waren, solche Erwägungen scheinenPfannenschmid zu leiten (s. S. 123 Anm.).

Wir stehen sogar vor der Tatsache, daß einzelne Zügeaus den holländischen Statuten erst von den italienischen her

T ) Ich sehe dabei ganz ab von der Tatsache, daß das stärkste Argumentfür die mönchische Verfasserschaft, das Pfannenschmid beibringt, nicht ver-fängt ; der Ausdruck nostri confessores D soll in dem Pronomen keineswegs dieZugehörigkeit zur Kirche, sondern zu der Geißlerbruderschaft betonen; vgl."üguis fratrum noslrorum kurz vorher im selben Sinne.2 ) Hugo v. Reutl. V. 295/297:

Insuper nullam lecto sumpsere quielem,Stramina pro lecio fuerant superaddiia panno,Pulvinar capiti lieuit tarnen associari.v gl- die entsprechende Regel aus den Constitutionen der Franziskaner undDominikaner oben S. 16.