38 Voraussetzungen und Grundlagen des deutschen Geißlerliedes.
finden. Wie die Lieder sind eben auch die Statuten der deutschenGeißler Mischgebilde, die sich aus verschiedenen Quellenspeisen; eine recht bedeutsame glaube ich noch aufweisen zukönnen. Die Doorniker Statuten gebieten sedere non superplumas, jacere sine linea et sine pluma (ähnlich auch B). Das hatim Italienischen kein Gegenstück und fußt offenbar auf einerBestimmung, die im Franziskaner- und Dominikanerorden galt*).Über geistige Verbindungslinien zwischen gewissen Strömungenim Franziskanerorden und dem Geißlertum ist oben gehandeltworden (s. S. 32); hier haben wir die praktische Entsprechungdazu, — wie man natürlich auch gewisse allgemeinere, insMönchische streifende Bestimmungen der Geißlerstatuten (etwadie Schweigegebote 2 ) mit den Regeln der Bettelorden in Ver-bindung bringen könnte. So kann also nicht daran gedachtwerden, die deutschen Statuten einfach aus einem italienischenBruderschaftsstatut abzuleiten. Aber ein Zusammentreffen, wiees in jenen Bestimmungen über die Freitagsgeißelung festzu-stellen war, scheint doch auf einen unmittelbaren Zusammen-hang zu deuten; denn sie haben eben doch in Disciplinaten-bruderschaften ihren eigentlichen Platz. Man erinnere sich auchder Tatsache, daß sich 1349 aus den umherziehenden Geißlernheraus an manchen Orten Geißlerbruderschaften bildeten, dienicht mehr über Land fuhren (s. S. 16f.). Closeners oben ver-merkte Angabe, so kurz sie ist, läßt doch erkennen, daß sie einausgebildetes Rituell hatten. Also dieselbe Entwicklung wiein Italien und gewiß auch in Anlehnung an das italienischeVorbild, das ja auch in manchen anderen Zügen des deutschenGeißlertums von 1349 unverkennbar ist.
Nun will freilich beachtet werden, daß die Brügger undDoorniker Statuten uns die deutsche Geißelbewegung in einembesonderen Entwicklungszustand zeigen. Pfannenschmid betontnicht mit Unrecht, daß sie auf ein Stadium weisen, in dem dieGeistlichkeit die Geißlerbewegung in die Hand zu bekommen
') sani fratres in locis, in quibus morantur, culcitris et pulvinaribus depluma non utantttr Ehrle, Die ältesten Gcneralconstitutionen des Franzis-kanerordens, Archiv für Litt.- u. Kirchengesch. des Mittelalt. 6 (1892), 91;ähnlich übrigens auch bei den Dominikanern, vgl. Denifle in ders. Zeitschr.
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*) in mensa nullus loquitur praeter seniorcm B, etwas anders D; vgl.omnes fratres ubique intus et extra in mensa Silentium teneant, tarn priores quamalii excepto uno qui maior fuerit inier eos etc. Denifle a. a. O. S. 541.